Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts bei Vertragsverhältnissen mit Handelsvertretern

Zum Schutz des freuen Wettbewerbs unterliegen die typischen Vertragsinhalte von Vertriebsverträgen, wie beispielsweise

  • Preisvorgaben,
  • Gebietsbeschränkungen,
  • Exklusivitätsklauseln,
  • Wettbewerbsverbote, etc.

aufgrund des geltenden Kartellrechts der Europäischen Union strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Wenn ein Handelsvertreter "untypische" Risiken (z.B. das Bonitätsrisiko eines Kunden / Absatzrisiko gegenüber den Endkunden) zu übernehmen hat, liegt ein "unechtes Handelsvertreterverhältnis" vor, auf welches das geltende Kartellrecht anzuwenden ist.

 

 

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