Übernahme von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung

Falls konkrete rechtliche Risiken bestehen, ist es für den Betroffenen ärgerlich, wenn er von einer Weiterverfolgung absehen muss, nur weil das Risiko, auf Kosten sitzen zu bleiben, zu groß ist. Hier kann der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung hilfreich sein.

Diese ist für den Versicherten durchaus erschwinglich - das Paket eines Privat-, Berufs-, und Verkehrsrechtsschutzes für Nichtselbständige ist bereits für eine Jahresprämie zwischen 120,- € und 160,- € (allerdings mit einem zu tragenden Selbstbehalt) zu haben. Nicht unerheblich ist die Auswahl einer im Abwicklungsfall unkomplizierten Rechtsschutzversicherung (s.u.), so dass günstige Prämien nur ein Aspekt unter anderen darstellen.

Welches Risiko ist konkret rechtschutzversichert?

Der Deckungsumfang der Rechtsschutzversicherungen ist unterschiedlich. Es existieren je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Policen höchst unterschiedliche Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARBs). Insbesondere gilt dies für vereinbarte Selbstbehalte.

Auch deckt die Rechtsschutzversicherung nicht jeden Konfliktbereich ab. Im Zusammenhang mit dem Bau oder Erwerb von Immobilien, bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen, bei Scheidungen oder bei nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten gibt es grundsätzlich keine Deckungsmöglichkeit. Bei gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit gibt es Deckungsmöglichkeiten, die jedoch sehr kostenträchtig sind.
Eine Verschlechterung in den Bedingungen ist in der Regel durch die ARB '94 eingetreten. Seit dem 1. Juli 1994 sind Versicherungsbedingungen nicht mehr genehmigungspflichtig. Die ARB 2000 und deren Leistungsinhalte sind daher unterschiedlich und bei jeder Gesellschaft individuell im Detail zu beachten.

Auch das Regulierungsverhalten der Rechtsschutzversicherungen ist unterschiedlich. Besonders preisgünstige Rechtsschutzversicherungen erweisen sich mitunter bei der Erteilung einer Deckungszusage eher zurückhaltend und weniger kulant.

Vereinbarter Deckungsumfang der verschiedenen Rechtsschutz-Deckungsmodelle

Für Privatpersonen ist es ratsam, eine Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung sowie gegebenenfalls eine Deckung für den Rechtsschutz als Mieter oder Vermieter abzuschließen.

In der Regel zahlen die Rechtsschutzversicherungen bei Verwaltungs- und Finanzgerichtsstreitigkeiten nicht für das Vorverfahren, sondern lediglich im Falle des Gerichtsverfahrens.
Auch im Strafrechtsverfahren existiert Rechtsschutz oft nur für sogenannte Fahrlässigkeitstaten. Mietstreitigkeiten sind nur bei Abschluss einer besonderen Police versichert.
Für Familienrechts - und Erbrechtsangelegenheiten gibt es - wenn überhaupt - Versicherungsrechtsschutz nur für Beratung.

Wartezeit von drei Monaten vor Beginn der Rechtsschutzversicherung

Die meisten Rechtsschutzpolicen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Das bedeutet, dass Fälle in den ersten drei Monaten nach Versicherungsabschluss nicht bezahlt werden. Das Motiv liegt auf der Hand: keine Versicherung will einen Kunden, der schnell noch eine Police abschließt, wenn "Ärger in der Luft liegt". Nur beim Verkehrs-Rechtsschutz gibt es üblicherweise keine Wartezeiten.

Vertraglich vereinbarte Deckungssummen

Ebenfalls wichtig sind die Deckungssummen. Sehr alte Policen zahlten oft nicht mehr als 25.000 € pro Fall. Dies kann bei hohen Streitwerten oder in Fällen, in welchen die Einholung von Fachgutachten erforderlich wird, nicht ausreichend sein. Üblich und auch notwendig sind daher heute Deckungssummen von mindestens 150.000 Euro.

Verhandlung mit der Rechtsschutzversicherung

Besteht eine gültige Rechtsschutzversicherung, ist keineswegs sicher, dass diese in jedem Fall die Rechtsanwaltsgebühren erstattet.

Am Anfang jeder rechtlichen Kontroverse steht daher die Prüfung der Frage: wie ist der konkrete Deckungsschutz (welche Arten von Streitigkeiten sind abgedeckt?) und wird die Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Kosten und die Gerichtskosten im Falle von Weiterungen auch übernehmen?

Selbstverständlich gibt es deutliche Unterschiede in der Abwicklungspraxis der Rechtsschutzversicherungsgesellschaften. Bestimmte empfehlenswerte Versicherer sind bei der Abwicklung von Fällen unkompliziert, andere wiederum widersetzen sich einer zügigen Abwicklung durch eine verzögerte Bearbeitung sowie mit teilweise bürokratischen Ansinnen und/oder Rückfragen und binden damit erhebliche Ressourcen, was auch zu einer verzögerten Bearbeitung des Falles führen kann. Diese Versicherungsgesellschaften sind bei der Anwaltschaft und bei den Verbraucherschützern durchaus bekannt. Vier der zehn größten Rechtsschutzversicherungsgesellschaften wurden von Anwälten im Rahmen einer Umfrage als besonders schlecht bewertet. Es nützt dem Versicherten letztlich nichts, wenn der Anwalt mehr mit der Abwicklung des Rechtsschutzversicherungsfalles beschäftigt ist und sich weniger um die Geltendmachung der eigentlichen Ansprüche kümmern kann.

Die Einholung einer Regulierungs- / Deckungszusage  von  der Rechtsschutzversicherung und die Führung der gesamten Korrespondenz ist grundsätzlich alleinige Sache des Mandanten. Die Rechtsschutzversicherungen verlangen aufgrund ihrer Vertragsbeziehung mit dem Versicherungsnehmer, von diesem voll und ganz über den Sachverhalt und den laufenden Schriftwechsel unterrichtet zu werden. Die Übernahme dieser Tätigkeit durch den Rechtsanwalt stellt daher grundsätzlich einen arbeitsaufwendigen Service dar, der gebührenpflichtig ist. Übernimmt die Rechtsschutzversicherung aufgrund der abgeschlossenen Police einen Rechtsschutz-Schaden nicht, muss die Gebühr vom Mandanten bezahlt werden.

Ablehnung der beantragten Deckung für einen Rechtsstreit durch den Rechtsschutzversicherer

Gründe für eine Ablehnung einer Rechtsschutzdeckung können sein:

  • mangelnde Erfolgsaussichten
  • Ereignisse, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sind
  • das Vorliegen eines Risikoausschlusses

Der Rechtsschutzversicherer kann die Deckung mit folgenden Begründungen ablehnen:

  • der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft steht in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg oder
  • die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dem Versicherten müssen die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitgeteilt werden.

Rechtsbehelfe durch den rechtsschutzversichertern Versicherungsnehmer

Falls der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden ist, hat er Anspruch auf einen:

  • Stichentscheid oder die
  • Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens

Beim Stichentscheid hat der Versicherungsnehmer das Recht, einen für ihn bereits tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt zu veranlassen, gegenüber der Rechtsschutzversicherung substantiiert schriftlich zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Beim sogenannten Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf eine Deckungsablehnung durch einen Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Bei dem von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen seit mindestens 5 Jahren zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Der Versicherer hat alle wesentlichen Unterlagen/ Mitteilungen die für die Durchführung des Schiedsgutachtens notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für die Parteien bindend.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei
RA Diplom-Exportwirt
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