Grundsätzliche Regelung des Provisionsanspruchs

Nach § 87 HGB hat der Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte geworben hat. Dies gilt auch für Nachbestellungen und Folgegeschäfte des Geschäftsherrn mit allen vom Handelsvertreter geworbenen Kunden.

Der Handelsvertreter hat nach § 87c Abs. 1 HGB Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung, die alle notwendigen Informationen über den Hintergrund und die Höhe der Provision enthalten muss.

Eine gesetzliche Regelung über den Inhalt der Provisionsabrechnung durch den Unternehmer existiert nicht. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an den Inhalt dieses sogenannten "Buchauszugs" detailliert festgelegt.


Erweiterter Provisionsanspruch

Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen worden, so hat er sogar Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind.
 
Hierbei entstehen häufige Streitfälle, da oftmals der Verdacht besteht, dass vom Unternehmer mit Kunden Geschäfte unter Umgehung des Handelsvertreters abgeschlossen wurden. Hier müssen die Rechte auf Auskunft und Offenlegung von Buchauszügen wirksam wahrgenommen werden.
 

 

 

 

 

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 

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