Der Kündigung des Handelsvertreters

Ist keine Laufzeit des Vertrags vereinbart, stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche Kündigungsfrist für den Vertrag einschlägig ist.

Bei einem Handelsvertretervertrag nach § 89 HGB gelten folgende Regelungen:

  • im ersten Jahr des Bestehens mit einer Frist von 1 Monat,
  • im zweiten Jahr mit einer Frist von 2 Monaten und
  • im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten und
  • nach einer Laufzeit von 5 Jahren sechs Monate

zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.

Vereinbarung von Kündigungsfristen

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können vertraglich verlängert, sie können jedoch nicht verkürzt werden.

 

 

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