Der Kündigung des Handelsvertreters
Ist keine Laufzeit des Vertrags vereinbart, stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche Kündigungsfrist für den Vertrag einschlägig ist.
Bei einem Handelsvertretervertrag nach § 89 HGB gelten folgende Regelungen:
- im ersten Jahr des Bestehens mit einer Frist von 1 Monat,
- im zweiten Jahr mit einer Frist von 2 Monaten und
- im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten und
- nach einer Laufzeit von 5 Jahren sechs Monate
zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
Vereinbarung von Kündigungsfristen
Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können vertraglich verlängert, sie können jedoch nicht verkürzt werden.