An welchem Gericht in welchem Land kann eine Klage eingereicht werden?

Die Ermittlung des zuständigen Gerichts im Klagefalle ist eine der wichtigsten Tätigkeiten für rechtlich versierte Spezialisten. Wird die Klage an einem unzuständigen Gericht erhoben, kommt es zu beträchtlichen Zusatzkosten, welche vermeidbar sind.

Sofern der Handelsvertreter in Deutschland tätig ist und der Unternehmer ebenfalls seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat, ergeben sich keine zivilprozessualen Besonderheiten aus der deutschen Zivilprozessordnung.

Da Handelsvertreter oftmals nicht lediglich in einem Land tätig sind und auch die Unternehmer meist nicht ihren Sitz in Deutschland haben, kommt es zu einer Internationalisierung der zivilprozessual auftretenden Fragen.


Internationalisierung der Handelsbeziehungen und Gerichtsstand

Im Januar 2015 trat die neue „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ in Kraft. Für die vermehrt auftretenden internationalen Fallkonstellation von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Handelsvertretern innerhalb Europas gilt daher jetzt diese europaweit gültige Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVVO, oder auch Brüssel I-VO) genannt.

Die EUGVVO geht insoweit den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, wenn Handelsvertreter und Unternehmer mit jeweiligem Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten das Gericht eines EU-Mitgliedstaates als Gerichtsstand bestimmen.

Zu den Bestimmungen der EuGVVO existiert eine komplexe Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs.


 

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