Vereinbarungen gegen zwingende deutsche und europarechtliche Gesetze

Teilweise werden entgegen den zwingenden gesetzlichen Regelungen anderweitige abweichende vertragliche Abreden getroffen.

Vereinbarungen zur Rechtswahl

Den Vertragsparteien ist es jedoch im Geltungsbereich der EU-Handelsvertreter-Richtlinie in weiten Teilen der Vertragsbeziehung untersagt, vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen.

  • Das geltende Handelsvertreterrecht kann auch nicht durch die Wahl eines Nicht-EU-Rechts umgangen werden.
  • Schiedsgerichtsvereinbarungen sind unwirksam, wenn durch deren Vereinbarung europäisches Recht nicht beachtet wird.

Zwingende gesetzliche Regelungen zu Gunsten des Handelsvertreters 

Folgende Regelungen zum Schutz des Abhängigkeitsverhältnisses des Handelsvertreters können nicht wirksam abbedungen und/oder begrenzt werden:

  • der Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung
  • Recht gegenüber dem Unternehmer auf Auskunft und Buchauszug sowie Bucheinsicht,
  • Abrechnungszeiträume,
  • Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch für den Fall, dass das vermittelte Geschäft aus vom Unternehmer zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt wird,
  • der Anspruch auf Provisionsvorschuss, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat,
  • Einhaltung der Mindestkündigungsfristen.

Rechtsfolgen

Als Ersatz für die nichtigen Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Handelsvertreterverhältnis.

Ausnahmen 

Ausnahmen von den zwingenden Rechtsvorschriften können nur vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter außerhalb der EU und des EWR tätig wird.

 

 

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