Anwaltsgebühren - Transparenz in der anwaltlichen Gebührenabrechnung

Art und Höhe der Geltendmachung von Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Der Anwalt kann danach die gesetzlichen Gebühren verlangen oder er muss eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen.

Im Vergütungsverzeichnis zum RVG ist ein sogenannter Satzrahmen (z.B. 0,5 bis 2,5 in Nr. 2400 VV RVG) geregelt, der unter Berücksichtigung der Umstände der Angelegenheit zu einem auf den konkreten Fall anwendbaren Gebührensatz (z.B. 1,3) ausgestaltet wird, dessen konkrete wertmäßige Höhe sich abschließend aus der hier aufgeführten Gebührentabelle ergibt, wobei der Streit- oder Gegenstandswert (d.h. z.B. die Höhe des verlangten Anspruches) als Maßstab für eine konkrete Berechnung dient.

Durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Anwaltsgebühren mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst.

Die Höhe einer Rahmengebühr bemisst sich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach folgenden - nicht abschließenden - Kriterien:

  • Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (umfangreiche Prüfungen und/oder Überlegungen)
  • Bedeutung der Angelegenheit
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie
  • ggf. dem Haftungsrisiko des Anwalts.

Als unabhängigem Organ der Rechtspflege ist es deutschen Rechtsanwälten untersagt, sogenannte Erfolgsgebühren zu vereinbaren.


Vorschusszahlungen auf Anwaltshonorare

Nach der gebührenrechtlichen Regelung sind die Rechtsanwälte gehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen in der Angelegenheit  vorschussweise bei der Aufnahme des Falles zu erheben und nach Abschluss der Angelegenheit verbleibende Überschüsse an den Mandanten abzurechnen oder nachzuentrichtende Gebühren zu erheben. Da sich zivilrechtliche Verfahren oft über Monate und - bei entsprechender Komplexität - auch über Jahre hinziehen können, ist die Zahlung von Vorschüssen gewiss kein Misstrauen gegenüber dem Auftraggeber, sondern ein Gebot der aufwandsgerechten und damit fairen Vergütung.


Beratung durch den Anwalt

Im Rahmen der Beratung wird der Sachverhalt (jurist. sog. Tatsachen), die Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten eines Falles einer Prüfung unterzogen.

Eine Erstberatung erfolgt nach Gebührenvereinbarung nach zeitlichem Aufwand. Der Rat des Anwaltes kann hierbei schriftlich, mündlich, per e-Mail oder aber telefonisch erfolgen.

Selbstverständlich stellt die Erstberatung lediglich eine Groborientierung des Auftraggebers über die wesentlichen rechtlichen Aspekte dar (sog. Einstiegsberatung) und ersetzt nicht eine Einarbeitung sowie die Berücksichtigung sämtlicher Details des konkreten Falles.


Außergerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit

Falls der Anwalt außergerichtlich tätig wird, erhält er eine Geschäftsgebühr im Rahmen zwischen 0,5 und 2,5 zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale sowie der Mehrwertsteuer. Sofern keine außerordentlichen rechtlichen Schwierigkeiten und/oder kein außerordentlicher Bearbeitungsaufwand mit dem Fall verbunden sind, fällt eine Regelgebühr in Höhe von 1,3 als Geschäftsgebühr an, die in der Regel als Vorschuss geltend gemacht wird. Falls eine außergerichtliche Einigung zustande kommt, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an.


Anwaltsgebühren bei Gericht

Wird der Anwalt gerichtlich tätig, erhält er:

  • eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3, sowie
  • eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2,
  • zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschalen sowie der Mehrwertsteuer.

Hierbei werden Gebühren, die bei der außergerichtlichen Geltendmachung angefallen sind, höchstens jedoch zu 0,75 auf die spätere Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet.
Im Falle der Einigung der Parteien vor Gericht fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 an; im außergerichtlichen Fall der Einigung ist dies eine 1,5-fache Gebühr.

Auch im Falle eines gerichtlichen Tätigwerdens gilt die Gebührenvorschusspflicht des Auftraggebers sowohl für die oben aufgeführten Anwaltsgebühren, als auch für insgesamt drei Gerichtsgebühren in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Der Auftraggeber erhält sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren zurück, wenn er ein vollständig obsiegendes Urteil in einem Rechtsstreit erlangt und der Gegner zahlungsfähig ist.


Schriftliche Honorarvereinbarung

Falls eine Abrechnung der Tätigkeit auf stündlicher Vergütungsbasis in Frage kommt, was insbesondere bei einer länger andauernden Auftragsbeziehung der Fall sein kann, wird nach besonderer Rücksprache eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Hierbei darf die vereinbarte Vergütung nach den zwingenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in gerichtlichen Angelegenheiten nicht unter den dort geregelten Gebühren liegen.


 

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