Deutscher Gerichtsstand trotz Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands?

Im Handelsvertretervertrag ist meist vereinbart, dass ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Unternehmers ist. Bei einer Klageerhebung im europäischen Ausland werden vielfältige Schwierigenkeiten befürchtet.

Da es jedoch meist um Warenlieferungen geht, liegt der Erfüllungsort in Deutschland. Es stellt sich hier seitens der Handelsvertreter meist die Frage, ob über die Bestimmungen der EuGVVO begründet werden kann, dass trotz der eindeutigen Formulierung in dem Handelsvertretervertrag ein deutscher Gerichtsstand als Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben ist und somit die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unbeachtlich sein könnte?

Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung bei anderweitiger Zuständigkeit

In der EUGVVO sind nur für eng definierte Ausnahmefälle einige ausschließliche Gerichtszuständigkeiten geregelt, die eine entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung per se unwirksam machen.

Sofern solche Gerichtsstandsvereinbarungen / Prorogationen formal korrekt geschlossen worden sind, ist eine Klage an einem anderen Gerichtsstand nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere ist zu beachten, dass diese Gerichtsstandsabreden meist "ausschließlich" sind.

Insbesondere ist nach der Rechtsprechung eine Umgehung des Ausgleichsanspruchs vor allem durch Unternehmer aus Drittländern nicht durch Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel möglich.

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