Handelsvertreter in Deutschland und Auslandsvertreter innerhalb der EU

Sofern der Handelsvertreter seinen Sitz in einem anderen EU-Vertragsstaat als der beauftragende Unternehmer hat, kann er nicht automatisch gegen den Unternehmer an dem Sitz seiner eigenen Niederlassung in seinem eigenen Land klagen, da der allgemeine Gerichtsstand nach europäischem Recht am Sitz des Beklagten, d.h. am Sitz des Unternehmers ist. Dies ist natürlich mit allerlei Beschwernissen verbunden, da der deutsche Handelsvertreter in einem fremden Land klagen muss.

Klage am Ort der "vertragscharakteristischen Leistung" des Handelsvertreters

Jedoch kann er seine Ansprüch nunmehr auch nach einer EU Ratsverordung sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem eigenen Land geltend machen, wenn er seine dort seine Tätigkeit nach dem Vertrag "schwerpunktmäßig" ausübt. Deutsche Handelsvertreter, die für einen Unternehmer aus dem EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark) tätig sind, können Ihre Ansprüch aus dem Handelsvertreterverhältnis somit vor deutschen Gerichten geltend machen, sofern dort der "Ort der vertragscharakteristischen Leistung" liegt und nicht ein anderer Gerichtsstand wirksam vereinbart wurde. Der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen hierfür detailliert beschrieben. Da die diesbezüglichen Regelungen und Voraussetzungen rechtlich komplex und weitgehend unbekannt sind, sollte zur Vermeidung vergeblicher Prozesskosten im Vorfeld einer kostspieligen und unzulässigen Klage unbedingt Beratung bei einem spezialisierten Anwalt eingeholt werden.

Nachfolgende Vollstreckung des Urteils

Die Vollstreckung hierauf ergehender deutscher Urteile im EU-Ausland am Sitz des beauftragenden Unternehmers ist möglich.

 

 

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