Gerichtsstandsvereinbarungen im Handelsvertretervertrag
Häufig werden von den Vertragsparteien vertragliche Abreden dahingehend getroffen, dass Klagen gegen den Unternehmer an einem vertraglich festgelegten Gerichtsstand eingereicht werden müssen.
Rechtsfolge einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung
Der in diesem Zusammenhang gültige Art. 23 Abs. 1 EUGVVO legt fest, dass eine solche Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel dazu führt, dass das vereinbarte Gericht ausschließlich zuständig ist und somit alle anderen Gerichte in demselben Mitgliedstaat oder in anderen Ländern unzuständig sind.