Sollte ein Teilzahlungs- oder Ratenzahlungsvergleich akzeptiert werden?

Deutsche Gerichte sind per Gesetz angehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Zu Beginn eines Gerichtsverfahrens gibt es vor den Zivilgerichten daher einen "Termin zu gütlichen Einigung".

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs

Auch im gerichtlichen Verfahren sollten liquiditätserhaltende Gesichtspunkt im Vordergrund der Erwägungen des Klägers stehen, d.h. dem Beklagten sollte es ermöglicht werden, weiter Geschäfte zu machen und somit liquide Mittel zu erhalten bzw. aufzubauen. Der Abschluss eines Teilzahlungsvergleichs oder eines Ratenzahlungsvergleichs und die anschließende Überwachung der Ratenzahlungen ist bei unsicherem finanziellen Status des Schuldners in vielen Fällen eine wirtschaftlich sinnvolle Option, die vom Kläger sorgfältig abgewogen werden muss.

Das Gericht empfielt daher in aller Regel den Abschluss eines Vergleichs, der unterschiedlichen Inhalt haben kann, je nachdem, ob die Forderung unbestritten ist oder nicht. Auch im Falle der finanziellen Krise beim Schuldner, die in der Regel den Gerichten durch anderweitige Verfahren bekannt ist, kann es ratsam sein, einem Teilzahlungs- oder Ratenzahlungsvergleich näherzutreten.

Der Vergleich im gerichtlichen Verfahren ist hinsichtlich seiner Wirkung einem Urteil gleichzusetzen und ermöglicht die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, falls die vereinbarten Inhalte des Vergleichs vom Beklagten nicht eingehalten werden.

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