Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner

Falls ein Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann das zuständige gerichtliche Vollstreckungsorgan mit der Vollstreckung beauftragt werden. Zur Vermeidung der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen zusätzlichen Kosten kann der Schuldner zuvor nochmals vom Anwalt zur Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert werden.

Vollstreckungsoptionen

In aller Regel wird bei einer bekannter Adresse des Schuldners wegen Geldforderungen der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen und/oder Geldforderungen vorzunehmen. In Betracht kommen die Mobiliarpfändung sowie die Kontenpfändung, sofern konkrete Informationen über Konten vorhanden sind.

Bestehen seitens des Schuldners Eigentumsansprüche an Immobilien, kommt ab einem bestimmten Forderungsbetrag die Eintragung einer Sicherungshypothek in Betracht, was jedoch unter Berücksichtigung der hierbei entstehenden Kosten sorgfältiger Abwägung bedarf.

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Der zwangsweise Zugriff in das Vermögen des Schuldners erfolg in der Regel zuerst durch:

  • Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache durch den Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen Sachgegenstände inkl. Geld an der angegebenen Wohnadresse,
  • Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache durch das Vollstreckungsgericht in Forderungen und/oder Rechte gegen Drittschuldner,
  • durch das Vollstreckungsgericht in Grundstücke.

Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens:

  • vertretbare Handlungen,
  • unvertretbare Handlungen,
  • Dulden und Unterlassen.

Unterbrechung der Zinsverjährung durch Vollstreckungsmaßnahmen

Zwar kann aus einem gerichtlichen Titel 30 Jahre lang vollstreckt werden, jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Geltendmachung von Zinsen nicht mehr möglich ist, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Vollstreckungsversuch durchgeführt wurde.

Vorgehensweise bei Insolvenz des Schuldners

In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen kommt es während des laufenden Inkassoverfahrens zur Insolvenz des Schuldners, da sich herausstellt, dass auch andere Gläubiger auf ihren Forderungen sitzen geblieben und die Forderungen nicht realisierbar sind.

In diesem Fall muss die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auch sollten direkte Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und/oder Gesellschafter geprüft werden. Sofern eine derartige Geltendmachung nicht möglich ist, bleibt der Anspruch auf die Insolvenzquote beschränkt, die der Insolvenzverwalter festsetzt.

 

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