Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens

Falls auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung hin keine Reaktion des Schuldners erfolgt, kann ein gerichtlicher Titel schnell und unkompliziert durch den Erlass eines Mahnbescheids erfolgen.

Diese kostengünstige Verfahren kommt in Betracht, wenn der Forderung keine Einwendungen des Schuldners entgegenstehen bzw. solche dem Forderungsinhaber nicht bekannt sind und zu erwarten ist, dass der Schuldner das Verfahren nicht durch prozessuale Gegenmaßnahmen torpediert und damit verzögert (s.o.).

Das Mahnverfahren ist für den Gläubiger deutlich billiger als ein gerichtliches Klageverfahren.

Da der Mahnbescheid bestimmte inhaltliche Formalien erfüllen und die jeweilige lokale Zuständigkeit der Gerichte beachtet werden muss, ist es ratsam, diesen durch einen spezialisierten anwaltlichen Vertreter erstellen zu lassen. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. In diesem Fall muss unter Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses  doch noch geklagt werden.

Falls kein Widerspruch erfolgt, kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Auch hiergegen ist jedoch ein Einspruch des Schuldners zulässig. Erfolgt ein solcher, muss ebenfalls geklagt werden.

Es ist zu beachten, dass im Falle einer notwendig werdenden Klage eine anschließende rechtliche ausführliche Begründung Ihres Anspruchs notwendig wird. Hier müssen Sie substantiierten Sachvortrag sowie rechtlich wirksame Ausführungen einbringen.

Das Mahnverfahren birgt also für den zahlungsunwilligen Schuldner durchaus die Möglichkeit, ein Urteil in kostengünstiger Weise hinauszuzögern und auf diese rechtsmissbräuchliche Weise den Erlass eines vollstreckungsfähigen Titels zu verschleppen.

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