Fälligkeit der Provision bei Dienstleistungs- und Warengeschäften

Provisionsansprüche werden monatlich, spätestens bis zum Endes des nächsten Monats abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum kann durch Vereinbarung auf höchstens drei Monate ausgedehnt werden. 

Je nach Art des zugrunde liegenden Geschäfts gibt es unterschiedliche Grundregelungen:

  • Bei Waren fällt die vollständige Provision grundsätzlich mit dem Geschäftsabschluss an. Üblich ist jedoch eine Regelung dahingehend, dass Fälligkeit erst mit der Zahlung beim Unternehmen erfolgt.
  • Bei zeitlich gestreckten Dienstleistungsgeschäften, in denen ein Abbruch der Verhandlungen über längere Zeit möglich ist, entsteht der Provisionsanspruch erst nach der Stornohaftungszeit, d.h. erst in dem Moment, in welchem der Kunde alle Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Anspruch auf Vorschusszahlung der Provision

Bei langjährigen Auftragsanbahnungen besteht eine Anspruch auf Bevorschussung. Die Provision wird abgerechnet, sobald die Stornohaftungszeit abgelaufen ist und muss dann üblichweise zurückgebucht werden.

Widerspruchslose Hinnahme von Provisionszahlungen über längere Zeit

Allein das Akzeptieren von Provisionsabrechnungen über einen längeren Zeitraum hinweg reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um hieraus ein bedingungsloses negatives Anerkenntnis durch den Handelsvertreter abzuleiten.

Hinzukommen muss eine Willenserklärung des Handelsvertreters, aus der sich ein Einverständnis mit der Art der Abrechnung ergibt.

Verjährung von Provisionsansprüchen

Es gilt die Regelung zur allgemeinen Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen (§ 199 BGB) zum Ende des Jahres, d.h. dass derartige Ansprüche erst nach vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.

Geltendmachung von Provisionsansprüchen vor Gericht

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Provisionen und dem zugrunde liegenden Buchauszug werden vor Gericht im Wege der Stufenklage geltend gemacht.

Die Geltendmachung erfolgt in folgenden Abstufungen:

  • Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in Form eines Buchauszuges, dem mit einem Teilurteil stattgegeben wird. sowie
  • Geltendmachung eines endgültigen Betrages durch konkrete Bezifferung des Provisionszahlungsantrages unter Zugrundelegung des Buchauszugs.

 

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 

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