Internet-Online-Geschäfte

Durch Direktbestellungen aus dem Internet wird die Vermittlungstätigkeit des Handelsvertreters obsolet. Dem Geschäftsherrn steht es grundsätzlich frei, seine Vertriebswege und Vertriebsstrukturen an neue Web-Technologien anzupassen. Vertragliche Regelungen sollten Klarheit darüber schaffen, wie solche Geschäfte zu qualifizieren sind. Auch langjährige laufende Verträge sollten diesbezüglich angepasst werden. Die nachfolgend genannten Optionen können nur verhandlungsweise Eingang in eine vertragliche Regelung finden.

Der Handelsvertreter kann sich eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Geschäften einräumen lassen, die branchenabhängig unterschiedlich sein kann.

Der Geschäftsherr sollte sich vertraglich des Parallel-Vertriebsrecht über den Internetvertriebsweg vertraglich vorbehalten und gegebenenfalls vertragliche Kompensationen für den Handelsvertreter gewähren.

 

 

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 

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