Geschäftlicher Hintergrund von "schwebenden" Provisionen nach einer Stornohaftungsvereinbarung


Eine Provision für ein vermitteltes Geschäft kann zu verschiedenen Zeiten fällig und damit geschuldet sein:

  • bei Vertragsabschluss,
  • zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns,
  • bei erster Zahlung durch den Kunden,
  • bei vollständiger Zahlung durch den Kunden.

Fälligkeitsvereinbarung der Handelsvertreterprovision nach erfolgter Kundenzahlung

Üblicherweise (jedoch in Abhängigkeit von den jeweiligen Branchen) werden Provisionen erst fällig, wenn die vollständige Zahlung durch den Kunden erfolgt ist.


Provisionsvorschusszahlung gegen Vereinbarung einer Stornohaftungszeit

Um die Liquidität des Handelsvertreters zu erhalten, gewähren die Unternehmen die Provision unter ausdrücklichem Forderungsrückgewährvorbehalt jedoch schon früher. Wird dem Handelsvertreter auf diese Weise die Provision für einen vermittelten Vertrag sofort in voller Höhe und nicht in Abhängigkeit von der tatsächlich geleisteten Zahlung zuerkannt, so steht sie also für eine bestimmte Zeit unter dem Vorbehalt einer Rückforderung durch den Unternehmer, falls eine endgültige Zahlung durch den Kunden nicht erfolgt.

Die dem Vermittler als Vorschuss gutgeschriebene Provision ist erst dann endgültig fällig, wenn die vollständige Zahlung im festgelegten Zeitraum (der sogenannten Stornohaftungszeit) vom Kunden geleistet worden ist.

Während dieses Zeitraums haftet der Vermittler bei Vertragsstornierungen auf Erstattung der vollen Provision (bei einer Stornierung ab Beginn) oder auf Rückzahlung eines Teils davon (bei Zahlungen für einen gewissen Zeitraum).


Rückerstattung von Provisionen nach der Stornohaftungszeit

Nach der Stornohaftungszeit wird dem Handelsvertreter bei Ausfall der Kundenzahlung die anfänglich zugeschriebene Provision wieder von der Vergütung abgezogen.

In der Praxis bestehen seitens der Handelsvertreter oft beträchtliche Schwierigkeiten, solche bereits verwendeten Beträge wieder zurückzuerstatten.


Bildung einer steuerrechtlichen Stornoreserve 

Eine Bildung von betriebswirtschaftlichen Rücklagen für den Fall einer Rückforderung ist daher dringend anzuraten.

Sowohl für den Handelsvertreter als auch für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, das Risiko über die Bildung einer kaufmännischen Stornoreserve (kaufmännisch und steuerrechtllich auch "Rechnungsabgrenzungsposten" genannt) zu minimieren.


 

 
 
 
 

 

 

 

 

 

 

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