Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltkosten und Gerichtsgebühren durch den Schuldner

Die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung sind nur erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet.

Rechtsgrundlagen für die Kostentragungspflicht des Schuldners

Der Schuldner muss dem Gläubiger bei einer inhaltlich begründeten und formell korrekt geltend gemachten Forderung grundsätzlich die entstandenen Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung gemäß §§ 280, 286 BGB ersetzen.

Sofern das außergerichtliche Verfahren daher erfolgreich abgeschlossen werden kann, sind sämtliche anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren sowie Vollstreckungskosten letztendlich vom Schuldner zu tragen, sofern dieser entweder freiwillig zahlt oder die Kosten vollstreckt werden können.

Bundesgerichtshof bestätigt Zahlungspflicht eines Schuldners bei Zahlungsverzug

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nochmals ausdrücklich bestätigt. Auszug aus diesem aktuellsten Urteil des Bundesgerichtshofs zum Zahlungsverzug eines Schuldners (IX ZR 280/14): 

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger … Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren …. … Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt …. Ein Schadensfall … liegt auch vor, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung … in Zahlungsverzug gerät. Zur Beitreibung einer solchen Forderung ist dann regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig.

Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen.

Gerät der Schuldner in Verzug, ist er zur Zahlung regelmäßig entweder nicht willens oder nicht in der Lage.

  • Dies kann für den Gläubiger offen zutage treten, wenn der Schuldner Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt oder auf seine Zahlungsunfähigkeit hinweist.
  • Hingegen bleibt der Grund für die Nichtzahlung für den Gläubiger im Dunkeln, wenn der Schuldner auch auf eine Mahnung nicht reagiert.

 In jedem Fall darf eine rechtliche Beratung für erforderlich und zweckmäßig halten, die sich zunächst mit dem weiteren Vorgehen zu befassen hat."

 

 

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