Einzelverträge oder Rahmenverträge

Je nachdem, wie weitreichend eine Zusammenarbeit zwischen den Verhandlungspartnern in Zukunft erfolgen soll, muss man sich einig sein, ob lediglich ein einmaliger Vorgang, d.h. eine einmalige wirtschaftliche Transaktion besprochen und geregelt werden soll oder ob eine Zusammenarbeit über längere Zeit erfolgen soll.

Bei einzelnen Geschäften reicht oft ein weniger umfangreicher Einzelvertrag. Lediglich in Zusammenhang mit länger währenden Vertragsbeziehungen sollte man eine umfangreiche und detaillierte Beschreibung und Diskussion der involvierten Unternehmensbereiche vertraglich regeln und einen Rahmenvertrag (Frame-Contract / Umbrella-Contract) abschließen.

Rahmenvereinbarungen stellen eine erhebliche Erleichterung bei der Auftragsanbahnung und -abwicklung dar. Sie haben darüber hinaus den großen Vorteil, dass der Kunde nicht auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestellt oder in jedem Einzelfall zäh über angemessene Risikobegrenzungen verhandelt werden muss.


Inhalt von Rahmenverträgen (Contract / Umbrella-Contract)    

In Rahmenvereinbarungen werden insbesondere risikobestimmende Punkte wie Verzug, Mängelhaftung, Haftung, Kündigung/Rücktritt, aber auch Themen wie Mindestabnahmemengen, Abwicklungsfragen usw. geregelt. Bei den einzelnen Bestellungen sind dann im Wesentlichen nur noch die auftragsspezifischen Punkte (vor allem Art bzw. Umfang der Lieferungen und Leistungen, Preise, Liefertermin) zu vereinbaren. Eine Bezugsverpflichtung ist aus einer Rahmenvereinbarung nur dann anzunehmen, wenn dies ausdrücklich vertraglich geregelt wird.

Rahmenverträge sollten aus einem Hauptteil (Main-Body) bestehen, dem sich diverse Anhänge anschließen, beispielsweise:

  • Artikel oder Dienstleistungen mit Preisen,
  • Logistik und Service,
  • Qualität,
  • Service-Dienstleistungen während der vertraglichen Gewährleistung und danach.

Die jeweiligen Anhänge bieten hierbei den Vorteil, dass man diese ändern kann, ohne dass das gesamte Vertragswerk neu verhandelt und unterschrieben werden muss, d.h. man kann bestimmte Ausschnitte neu oder anders verhandeln, ohne dass die Vertragsbeziehung im Übrigen hiervon berührt ist und vermeidet somit einen vertragslosen Zustand.


 

 

 

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