Die Vertragsbeziehungen mit Handelsvertretern

Der Vertragshändlervertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Sofern deutsches Recht als Vertragsstatut anwendbar ist (beispielsweise durch ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung der Parteien), wird dieser rechtlich als "Rahmenvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter" behandelt .


Rechtliche Einordnung der Vertragshändlervertrages

Der Vertragshändler ist in die Vertriebsorganisation eines Unternehmens dergestalt eingegliedert, dass er

  • durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem Zwischenhändler verpflichtet ist,
  • im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • die Vertragswaren des Unternehmens im Vertragsgebiet zu vertreiben und deren Absatz zu fördern.

Er schließt also im Gegensatz zur Handelsvertretertätigkeit Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab und trägt das Absatz- und Kreditrisiko.


Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts

Der Eigenhändler, der auf eigene Rechnung tätig ist, hat Chancen und Risiken, die sich insbesondere aus der Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Vertragsgestaltung ergeben.

Ein Spannungsverhältnis ergibt sich daraus, dass der Vertragshändler ständig damit beauftragt ist, für einen Unternehmer Waren (meistens einer bestimmten Marke) zu vertreiben und er dadurch inhaltlich oft einem Handelsvertreter sehr ähnlich ist.

Daher stellt sich rechtlich die Frage, ob und wie die Vorschriften des Handelsvertreterrechts anzuwenden sind. Nach überwiegender Ansicht sind die Schutzvorschriften der §§ 89 ff HGB analog anzuwenden.


 

 

 

 

 

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