Gewährung eines Ausgleichsanspruchs für einen EU-Vertragshändler

Im Falle der Überlassung von Kundenbeziehungen nach Vertragsbeendigung kann sich ein Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ergeben, wenn der Vertrag durch den Prinzipal gekündigt wurde und der Handelsvertreter während seiner Vertragslaufzeit neue Kunden geworben oder bestehende Kundenbeziehungen wesentlich erweitert hat.

Der Bundesgerichtshof hat Analogievoraussetzungen definiert, nach denen § 89b HGB auf Vertragshändler entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser Rechtsprechung wird dieser Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB analog einem Eigenhändler gewährt, falls folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • deutsches Recht ist als Vertragsstatut eines Vertragshändlervertrags anzuwenden,
  • der Vertragshändler fest in das Vertriebsnetz des Herstellers eingebunden war, und
  • dessen Weisungsbefugnissen unterlag sowie
  • verpflichtet war, die von ihm geworbenen Neukunden bei Vertragsende dem liefernden Unternehmen zu benennen.

Der Vertragshändler kann seine Tätigkeit für den Hersteller oder Lieferantenhierbei in folgenden Ländern ausüben:

  • Deutschland,
  • einem anderen ausländischen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
  • einem anderen ausländischen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Rechtsfolge ist, dass ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB auch für EU-Vertragshändler in den obigen Ländern nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann.    


Basis für Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers

Eine Berechnunggrundlage für den analogen Ausgleichsanspruchs beim Eigenhändler könnte dessen Rohgewinnmarge darstellen . Da jedoch der Handelsvertreter wesentlich weniger Funktionen und Risiken trägt als ein Eigenhändler, sind Anpassungsrechnungen hinsichtlich der Vergütungselemente erforderlich. Die sinngemäße Anwendung der Regelung im Handelsgesetzbuch bedeutet, dass der Ausgleichsanspruch auf Grund der Begrenzung in § 89b II HGB auf den durchschnittlich erzielten und angepassten Rohgewinn der letzten fünf Jahre maximiert ist. 


Die Ausgleichsentschädigung entfällt für begrenzte Fallgruppen

In bestimmten Ausnahmefällen kommt eine Entschädigung für die Übertragung des Kundenstammes nicht in Betracht. Solche Ausnahmen können gegeben sein 

  • bei Vorliegen ausschließlich konzernzugehöriger Abnehmer oder
  • im Falle der Sogwirkung bei Markenartikeln oder
  • wenn eine Monopolstellung des Produzenten vorliegt.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung ausländischen Rechts

Zur Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs wurde in der Vergangenheit ausländisches Recht vereinbart, sofern dieses keinen Ausgleichsanspruch enthielt. Diese Möglichkeit existiert nach der aktuellen Rechtspruch in aller Regel nicht mehr.


 

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