Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers nach Vertragsbeendigung
Der Vertragshändler wird dem Handelsvertreter im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung dann gleichgestellt, wenn er ähnlich einem Handelsvertreter in die Vertriebsstruktur eingebunden war.
Feste Einbindung in die Vertriebsstruktur des Unternehmens
Eine feste Einbindung des Eigenhändlers in das Vertriebsnetz des Unternehmens kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- ihm ein bestimmtes Vertriebsgebiet zugewiesen wird,
- er vertraglich zu einer "aktiven" Vermarktung der Produkte des liefernden Unternehmens verpflichtet ist,
- Mindestabnahmeverpflichtungen bestehen oder
- vertragliche Wettbewerbsverpflichtungen (z.B. Verbot des Vertriebs von Fremdprodukten) vereinbart wurden.
Durch die Integration in die Vertriebsstruktur des Herstellers bzw. Lieferanten muss für außenstehende Dritte der Eindruck eines Filialunternehmens entstehen.
Fallgruppen
Abhängig vom jeweiligen Unternehmer-Typus können die Kompetenzen eines Vertragshändlers mehr oder minder stark ausgeprägt sein.
Eingeschänkte Rechts besitzen in der Regel:
- einfache distributor sowie
- stripped buy and sell distributor
wobei deren Befugnisse ähnlich wie bei Handelsvertretern eingeschränkt sind.
Ausgeweitete Rechte besitzen in aller Regel sogenannte marketing and distribution entities.