| Informations- und Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers |
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Neben den Aufklärungspflichten des Versicherers ist bei Versicherungsstreitigkeiten ein wesentlicher Streitpunkt die
Versäumung der Anzeige- und Informationspflichten durch den Versicherungsnehmer über gefahrenerhebliche Umstände beim Abschluss des Versicherungsvertrages. Hierbei gilt folgender Grundsatz: Die Versicherung ist in ihrem Entschluss frei, wen mit welchem Risiko Sie als Versicherten annehmen möchte. Natürlich liegt es auf der Hand, dass das Versicherungsunternehmen solche Risiken bevorzugt, deren Eintrittswahrscheinlichkeit gering ist (Beispiel: eine Berufsunfähigkeitsversicherung möchte keine Berufskraftfahrer, die bereits an HWS-Schäden oder Bandscheibenschäden erkrankt sind bzw. deren Krankheitssymptome bereits latent vorhanden sind). Der Versicherungsnehmer muss bei der Anbahnung des Vertrages daher sämtliche Umstände nennen, die für den Entschluss des Versicherers, ob er das Risiko akzeptieren kann oder ablehnen will, von Bedeutung sind. In ganz besonderer Weise besteht eine Aufklärungspflicht dann, wenn im Antragsblatt nach spezifischen Dingen besonders gefragt wird. Wichtig sind also diejenigen Risiken, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder nicht in der späteren Form abgeschlossen hätte. Das Bestreben der Versicherungen ist es, im Interesse der Risikogemeinschaft die Risiken möglichst gering zu halten, d.h. in der Krankenversicherung wird er beispielsweise bestrebt sein, nur überwiegend gesunde Versicherte zu versichern. Deshalb hat der Versicherungsnehmer alles zu offenbaren, was über seinen bisherigen Risikoverlauf und die gegenwärtige Risikosituation Aufschluss gibt. Gibt der spätere Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung seine Risikosituation (z.B. sämtliche Krankheiten) nicht an, so kann der Versicherer den Vertrag rückwirkend beenden, auch wenn sich das Risiko zwischenzeitlich realisiert hat. Der Versicherte muss auf Nachweisbarkeit und Beweisbarkeit seiner Erklärungen achten Diese Aufklärungspflichten werden von den Versicherungsnehmern in der Regel gegenüber ihren direkten Ansprechpartnern auf Seiten der Versicherung erfüllt. Hier liegt ein wesentliches tatsächliches und rechtliches Problem im Falle von Versicherungsstreitigkeiten. Die Abschlussvertreter der Versicherungen in deren Vertriebsorganisation sind nämlich nicht automatisch auch die ureigensten Interessenvertreter ihrer Arbeitgeber, da sie zum Abschluss der jeweiligen Vertriebsziele in erster Linie am Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht an deren Ablehnung interessiert sind. Oftmals werden seitens des Versicherungsnehmers anlässlich eines solchen Vertragsanbahnungsgespräches tatsächliche Risiken angesprochen, die jedoch dann nicht Eingang in das Antragsformular finden. Der Versicherungsnehmer sollte daher darauf achten, dass er durch Zeugen oder in Form von Gesprächsnotizen, die an wichtigen Stellen von dem Gesprächsführer des Versicherers gegengezeichnet sein sollten, den Verlauf und den Inhalt des Gesprächs gegebenenfalls auch gerichtlich beweisen kann. |




