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Repräsentanten- bzw. Beratungshaftung der Versicherer PDF Print E-mail
Anforderungen an die fachliche Qualifikation von Versicherungsvermittlern steigen

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte man sich darüber klar werden, mit wem und in welcher beruflichen Eigenschaft man verhandelt hat. Nur eine seriöse, unabhängige Beratung verspricht einen optimalen, individuell zugeschnittenen Versicherungsschutz.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber den am Zustandekommen des Versicherungsvertrages Beteiligten umfangreiche Informations- und Beratungspflichten auferlegt, die diese anlässlich eines jeden Abschlusses einer Versicherung erfüllen müssen. Der Bundesgerichtshof spricht den Versicherungskunden Schadenersatz zu, wenn Versicherungsvertreter sie falsch oder auch nur unzureichend informieren.

Auch existiert eine Versicherungsvermittler-Richtlinie der EU, die in Deutschland ab dem 15.01.2005 in Kraft getreten ist. Hierin ist die Harmonisierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Versicherungsvermittler geregelt. Letztendlich soll jeder Versicherungsvermittler, der in einem der EU-Staaten tätig ist, dort auch seine Dienste ohne Einschränkungen anbieten dürfen. Auch müssen alle Versicherungsvermittler gewisse fachliche Eingangsvoraussetzungen in Form von angemessenen versicherungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten aufweisen, um die Tätigkeit aufnehmen zu dürfen. Des Weiteren muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und nachgewiesen werden.

Vertreter sind als Repräsentanten "Auge und Ohr" der Versicherung

Oft werden Versicherungsnehmern Versicherungspolicen angeboten, welche diese gar nicht benötigen, da häufig gerade unsinnige Versicherungen die höchste Provision für den Vertreter versprechen.

Der Vertreter der Versicherung ist jedoch nach der Formulierung der Rechtsprechung das "Auge und Ohr" der Versicherung. Er ist der Repräsentant des Versicherungsunternehmens, für dessen beweisbare Erklärungen die Versicherung haften muss, egal ob es sich um Abschlussagenten oder Vermittlungsagenten handelt  (sog. "Repräsentantenhaftung"). Verletzt der Vertreter (zumindest im Falle von Versicherungen, die mit Kapitalanlagen vergleichbar sind) die Aufklärungspflicht, so ist dies zu Lasten des Versicherungsnehmens ein " Verschulden bei Vertragsabschluss".

Abhängigkeit der Vertreter und/oder Agenten ist entscheidend für die Qualität der Beratung

Hinsichtlich der Qualifikation und der Anforderungen an die Vertriebsmitarbeiter von Versicherungen gibt es keine gesetzlichen Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass die Entlohnung des Vertreters - bei den Handelsvertretern - in der Regel rein provisionsabhängig ist. Hierbei sind nicht unerhebliche Summen im Spiel, wenn man bedenkt, dass z.B. bei Kapitallebensversicherungen 2,5 % bis zu 5 % der Versicherungssumme als Provision an den Vertreter abgeführt werden.

Unterschiedliche Tätigkeitsverhältnisse mit spezifischer Struktur der Entlohnung und Haftung

Die Art und Weise des Tätigkeitsverhältnisses, die eng gekoppelt ist mit einer unterschiedlichen Höhe der Entlohnung, hat starken Einfluss auf das Beratungsverhalten des Versicherungsaußendienstes:

    * So ist der Einfirmenvertreter (nach einschlägigen Schätzungen ca. eine halbe Million Mitarbeiter) vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden und kann und wird demzufolge keine Alternativangebote unterbreiten, sondern aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses naturgemäß "seine" Police als die alleinig Passende empfehlen. Einfirmenvertreter betreuen in der Regel einen bestimmten Versicherungsbezirk.
    * Der Mehrfachvertreter ist ebenfalls Handelsvertreter, vertritt jedoch ständig mehrere Gesellschaften. Er kann dem Versicherungsnehmer Alternativen vorschlagen. Es besteht jedoch in der Regel auch hier ein Abhängigkeitsverhältnis, da der Mehrfachagent namens und im Auftrag der Versicherungsunternehmen bestimmte Bezirke zu vertreten hat. Es existieren in Deutschland ca. 5.000 Mehrfachagenten.
    * Nur der unabhängige Versicherungsmakler kann sicherstellen, dass die Anforderungen des Versicherungsnehmers erfüllt werden. Er vertritt die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber den Versicherungsunternehmen. Zum einen ist er nämlich überwiegend unabhängig und zum anderen steht er dem Versicherungsnehmer in Haftung. Nach dem „Sachwalterurteil“ (BGBZ 94) unterliegt der Versicherungsmakler der Beweispflicht. Im Schadensfall muss er beweisen, dass er sorgfältig gearbeitet hat und der Kunde nicht nach seinem Rat gehandelt hat. Es findet insoweit eine Umkehrung der Beweispflicht statt. Im Zuge seiner Schadensersatzpflicht muss er für Totalreparation und Folgeschäden aufkommen (§ 98, 347 HGB).
    * So genannte Strukturvertriebe arbeiten als Drückerkolonnen für Versicherungsunternehmen. Meist sind die beschäftigten Mitarbeiter unzureichend fachlich ausgebildet, arbeiten jedoch mit dem notwendigen psychologischen Vertriebswissen, um die favorisierten hoch-provisionierten Policen abzuschließen.

Dem Versicherungsunternehmen werden Handlungen des Versicherungsaußendienstes nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugerechnet - er muss also für unterlassene Informationen oder fehlende bzw. falsche Weitergabe von Informationen haften - unabhängig davon, ob Angestellte, selbständige Einfirmenverteter, Mehrfachagenten oder Makler im Spiel sind.

Das Interesse der Versicherungsgesellschaften: Minimierung der Risikostruktur

Die Versicherungen sind verständlicherweise daran interessiert, die Risikostruktur der von ihnen übernommenen Risiken so gering wie möglich zu halten, was auch bedeutet, dass ihnen vorhandene und erkennbare Risiken vor Abschluss des Vertrages mitzuteilen sind. Beweispflichtig für die Vollständigkeit und Wahrheitsgemäßheit der Angaben ist der Versicherungsnehmer.

Die Beweislast für vollständige und richtige Mitteilungen liegt beim Versicherungsnehmer

Hier tritt oftmals der Fall auf, dass der nachmalige Versicherungsnehmer wichtige Informationen dem Vertreter mitteilt, dieser aber aufgrund seines Interesses am Vertragsschluss keinerlei Mitteilung darüber an den Versicherer macht. Ob dies absichtlich erfolgte oder aber unabsichtlich war, ist im Nachhinein oftmals nicht mehr zu klären.

Der Versicherungsnehmer kann Beweisschwierigkeiten in diesen Fällen nur vermeiden, wenn er unabhängige Personen an dem Gespräch teilnehmen lässt, welche im Nachhinein verlässlich - gegebenenfalls als Zeugen im gerichtlichen Verfahren - Auskunft über Verlauf und Inhalt des Gesprächs geben können. Auch sollten Gesprächsnotizen gemacht werden, welche an den entscheidenden Punkten vom Verhandlungsführer der Versicherung gegengezeichnet werden sollten. Oft scheitern Prozesse gegen Versicherungsgesellschaften an der fehlenden Nachweisbarkeit bzw. Beweisbarkeit von abgegebenen Informationen der Versicherung.

Leider existiert bislang keine gesetzliche Regelung für die Haftung von Versicherungsvertretern, so dass man sich im Falle von Falschberatungen an die Versicherungsgesellschaft selbst wenden muss.
 
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