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Versicherung zahlt nicht - was tun? PDF Print E-mail

Der Versicherungsnehmer kann nicht zeitlich unbegrenzt mit dem Versicherer verhandeln und muss im Falle der Ablehnung seiner Leistungspflicht gezielt in konsequenter Weise reagieren.

Nach schriftlicher Leistungsablehnung der Versicherung sofort Klage erheben


Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Für die Zeit der Prüfung der Einstandspflicht der Versicherung bleibt die Verjährung gehemmt.

Nach aktuellem Versicherungsvertragsrecht darf der Versicherungsnehmer jetzt an seinem Wohnsitzgericht klagen.

Im Falle einer endgültigen und abschließenden Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Versicherer und einer hierbei erteilten schriftlichen Belehrung über das Recht der Klage muss der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltenden machen, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will. 

Eine wirksame gerichtliche Geltendmachung kann erfolgen in Form von:


  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Mahnbescheid
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe

Hierbei ist zu beachten, dass der Anwalt bereits deutlich früher kontaktiert werden sollte, da die für eine Geltendmachung auf gerichtlichem Wege notwendigen Dokumente oftmals nicht oder nicht vollständig vorhanden sind und deren Beschaffung häufig geraume Zeit in Anspruch nimmt. Beispielsweise fehlt bei Unfallversicherungsangelegenheiten oftmals ein vom Versicherungsnehmer veranlasstes Gutachten, das lediglich spezialisierte Ärzte erstellen können, die in der Regel kurzfristig nicht verfügbar sind.  


bzw. im Falle der Lebensversicherung (auch Berufsunfähigkeitsversicherung) nach fünf Jahren. Eine Verjährungsunterbrechung kann lediglich durch Mahnbescheid oder Klageerhebung erreicht werden.

 
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