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Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers, wenn die Versicherung die Eintrittspflicht ablehnt PDF Print E-mail
Der Versicherungsnehmer kann nicht zeitlich unbegrenzt mit dem Versicherer verhandeln und muss im Falle der Ablehnung seiner Leistungspflicht rechtzeitig gezielt und in konsequenter Weise reagieren.

Nach schriftlicher Leistungsablehnung der Versicherung sofort Klage erheben

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Für die Dauer der Leistungsprüfung durch die Versicherung ist die Verjährung jedoch gehemmt.

Der Versicherungsnehmer darf an seinem Wohnsitzgericht klagen.

Im Falle einer endgültigen und abschließenden Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Versicherer und einer hierbei erteilten schriftlichen Belehrung über das Recht der Klage muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will.

Eine wirksame gerichtliche Geltendmachung kann erfolgen in Form von:

  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Mahnbescheid
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe

Hierbei ist zu beachten, dass der Anwalt bereits deutlich früher kontaktiert werden sollte, da die für eine Geltendmachung auf gerichtlichem Wege notwendigen Dokumente oftmals nicht oder nicht vollständig vorhanden sind und deren Beschaffung oft geraume Zeit in Anspruch nimmt. Beispielsweise fehlt bei Unfallversicherungsangelegenheiten sehr oft ein vom Versicherungsnehmer veranlasstes Gutachten, das lediglich spezialisierte und in Versicherungdingen versierte Ärzte erstellen können, die in der Regel kurzfristig nicht verfügbar sind.
 
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