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Ansprüche des Geschädigten nach Verkehrsunfällen PDF Print E-mail

Was bekommen Sie bei einem Verkehrsunfall vom Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung ersetzt?

Jeder Schädiger haftet grundsätzlich für den von ihm verursachten Schaden. Aufgrund des Unfalls dürfen Sie als Geschädigter wirtschaftlich weder reicher noch ärmer als vorher gestellt werden. Deswegen haben Sie nach Ihrer Wahl entweder

  • Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall durch Reparatur (sog. Naturalrestitution) oder können
  • Wert-/Geldersatz (Kompensation) durch Zahlung verlangen.

Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein beschädigtes Kfz reparieren lassen oder ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, einen Vergleich zwischen den beiden Alternativen vornehmen und zur Schadensbeseitigung die günstigere Alternative wählen. Er muss also

  • auf der einen Seite Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung
  • auf der anderen Seite Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert (im Falle der Zahlung des Wiederbeschaffungswertes müssen Sie sich den Restwert des beschädigten Fahrzeuges anrechnen lassen. Hierbei können Sie i.d.R. von den entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen ausgehen. Eine durch den Schädiger oder dessen Versicherung nachgewiesene günstigere Verwertungsmöglichkeit ist jedoch zu nutzen)

vergleichen. Die günstigere Schadensbeseitigungsmaßnahme muss er wählen.

Lediglich wenn er die Reparatur tatsächlich durchführen lässt, darf diese wegen des Interesses des Geschädigten an der Weiterbenutzung des gewohnten Fahrzeugs bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kosten, wobei der Restwert außer Betracht bleibt.

Die Reparatur des Unfallwagens ist erst dann im Vergleich zum Kauf eines Gebrauchtwagens unwirtschaftlich, wenn die Reparaturkosten seinen Wiederbeschaffungswert um 30 % übersteigen, wobei der Wiederbeschaffungswert brutto, d.h. ohne Abzug des Restwerts für den Unfallwagen zugrunde gelegt werden kann.

Die Höhe Ihres Anspruches in beiden Fällen ist - z.B. bei einem Totalschaden - begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gebrauchsfahrzeuges. Sind erhebliche Richtarbeiten nötig, so dürfen Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen.

Abrechnung "auf Neuwagenbasis"

Diese kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 1.000 km gelaufen ist und maximal einen Monat bis drei Monate zugelassen war. Ein individueller Gebrauchswert kann bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes nur ausnahmsweise bei Spezialfahrzeugen oder bei schwer zu beschaffenden Fahrzeugen ersetzt werden. Ein Liebhaberwert wird jedoch nicht ersetzt.

Eigenreparatur

Wer selber repariert, darf den üblichen Werkstattpreis einschließlich eines angemessenen üblichen Unternehmergewinns fordern.

Totalschaden

Dieser liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen. Ausnahmsweise darf jedoch bei besonderem Instandsetzungsinteresse des Geschädigten eine Reparatur auch dann vorgenommen werden, wenn dieser Wert um maximal 30 Prozent überschritten wird. Die Finanzierung einer so teureren Reparatur können Sie jedoch nur verlangen, wenn Sie beweisen, dass Sie ihn wirklich repariert haben.

Pflicht des Geschädigten aus einem Kfz-Unfall zur Schadenminderung

Sie haben als Geschädigter die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Merkantiler Minderwert

Dieser soll verbliebene, verborgene Unfallschäden und die darauf beruhenden Preisabschläge bei Unfallfahrzeugen auf dem Gebrauchtwagenmarkt ausgleichen und wird gewährt bei neueren (bis zu 5 Jahre alten) Fahrzeugen, die schwere Schäden erlitten haben.

Üblicherweise ermittelt der Sachverständige die Höhe des Minderwerts vorwiegend anhand von 3 Berechnungsmethoden, welche jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben sind. Für die Höhe der Wertminderung kommt es vor allem auf das Alter des Fahrzeugs, die bisherige Fahrleistung, die Art der Beschädigung und die Reparaturkosten an.

Zu beachten ist insbesondere auch, wie der Gebrauchtwagenmarkt im Verkaufsfall auf ein entsprechend repariertes Fahrzeug reagieren würde.

Abzug "Neu für Alt"

Diese kann von der gegnerischen Seite vorgenommen werden, wenn eine spürbare Wertsteigerung durch den Einbau von neuen Teilen eintritt.

Abschleppkosten

werden bei fahrunfähigen Fahrzeugen zur nächstgelegenen Fachwerkstatt erstattet. Die Verbringung zur üblicherweise benutzten Werkstatt ist nur dann möglich, wenn diese nicht unverhältnismäßig weit entfernt ist.

Ungebetene Unfallhelfer

Häufig bieten - vermittelt durch Abschleppunternehmen - so genannte "Unfallhelfer" Ihre Dienste dahingehend an, dass die gesamte Unfallabwicklung (Abschleppen, Mietwagen, Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Versicherungen) gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche übernommen wird. Abgesehen davon, dass solche Angebote meist nicht zum Vorteil des Unfallgeschädigten sind, verstoßen sie oft gegen gesetzliche Vorschriften - sie sollten deshalb unbedingt gemieden werden.

Finanzierungskosten zur Vornahme der Reparatur

sind zu ersetzen, wenn keine eigenen Mittel zur Finanzierung vorhanden sind. Der Nachweis der Kreditaufnahme (Bescheinigung der Bank mit Kreditnachweis) muss jedoch gegebenenfalls erbracht werden.

Mietwagen

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug desselben oder ähnlichen Typs. Eine Verletzung Ihrer Pflicht zur Schadensminderung wird hierin i.d.R. nicht gesehen.

Sie können von der Gegenseite nur dann zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Zug, Taxi) verwiesen werden, wenn Sie ein Mietfahrzeug nach Ihrer Darstellung nur in geringem Umfang zu nutzen gedenken.

Falls Sie während einer angemessenen Reparaturdauer oder bis zur Beschaffung eines Neuwagens einen Mietwagen anmieten, müssen Sie:

  • die Mietdauer so gering wie möglich halten (ggf. wiederholte Anfrage bei der Werkstatt)
  • mehrere (i.d.R. mindestens zwei) qualitativ gleichwertige Kostenvoranschläge über übliche Pauschaltarife einholen und das preisgünstigste Angebot annehmen - eine Marktanalyse brauchen Sie jedoch nicht vorzunehmen (!),
  • sich bei längerer Reparaturdauer um wesentlich günstigere Sonderkonditionen bemühen,
  • sich eine Eigenersparnis in Höhe von ca. 15 % bis 20 % anrechnen lassen, da Sie ja auch Aufwendungen beim Unterhalt des Fahrzeuges wie z.B. den üblichen Verschleiß einsparen. Manche Versicherer verzichten jedoch auf diesen Abschlag, wenn Sie das Mietfahrzeug eine Klasse niedriger als Ihr eigenes Fahrzeug nehmen.


Im Normalfall müssen Sie auch bei langer Reparaturzeit nur ausnahmsweise ein Zwischenfahrzeug (zur Einsparung von teueren Mietwagenkosten) erwerben, vor allem dann, wenn Sie während dieser Zeit zahlreiche größere Fahrten unternehmen. Im Falle des Anspruchs auf die Kosten eines Neufahrzeuges und mehrmonatiger Lieferzeit können Sie verpflichtet sein, einen Gebrauchtwagen als Zwischenfahrzeug zu erwerben.

Ob Sie mit dem Mietwagen eine Reise unternehmen dürfen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei längerer Reisedauer müssen Sie jedoch in jedem Fall Sonderkonditionen des Mietwagenunternehmens in Anspruch nehmen.

Sofern Sie auch für das Unfallfahrzeug eine Vollkaskoversicherung hatten, dürfen Sie eine solche auch für den Mietwagen abschließen / abschließen lassen.

Nutzungsausfallentschädigung

wird gewährt während der gutachterlich festgestellten Dauer der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit, wenn diese angemessen ist. Sie kann i.d.R. bis zu drei Wochen betragen. Sie können je nach Größe, Alter und Ausstattung Ihres Fahrzeugs mit ca. 15,- € bis 80,- € pro Tag rechnen. Zur speziellen Berechnung der Höhe existieren umfangreiche Tabellen, welche i.d.R. von den Versicherern und Gerichten akzeptiert und angewendet werden.

Erstattungsfähigkeit des zeitlichen Aufwandes zur Organisation der Reparatur

Die Kosten üblicher eigener Bemühungen um Schadenersatz sind nicht erstattungsfähig. Insbesondere den Zeitaufwand für die Verbringung des Unfallfahrzeuges in die Werkstatt bekommen Sie nicht bezahlt. Fiktive - d.h. nicht durch eine Rechnung nachweisbare - Kosten für Zeitungsinserate, Ummeldung, Nummernschild, werden grundsätzlich nicht ersetzt. Kein Ersatz erfolgt außerdem für Verlust an Freizeit und Urlaubszeit.

Kostenpauschale

Von den Versicherern wird eine Aufwandspauschale (ohne besonderen Nachweis) von ca. 25,- € für den Abwicklungsaufwand des Geschädigten ersetzt.

Regulierung der Rechtsanwaltskosten

Sie erhalten die Kosten der rechtsanwaltlichen Interessenvertretung bei eindeutiger Schuldfrage zu Lasten des Gegners vollständig ersetzt. Im Falle einer Teilschuld übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung für den darüber hinausreichenden Teil Deckungszusage, falls Sie entsprechend versichert sind.

Bei Körperverletzungen

sollten Sie sofort einen Arzt Ihres Vertrauens konsultieren, der letztlich auch ein entsprechendes Gutachten über Art, Umfang und Schwere der erlittenen Verletzungen erstellen sollte, welches gegebenenfalls Stellung zu eventuell zu erwartenden Dauerschäden nimmt. Um Ihren Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden, erhalten Sie einen Vordruck.

Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes existieren einschlägige Tabellen mit in ähnlichen Fällen durch deutsche Gerichte zugesprochenen Schadensbeträgen. Die Zuerkennung von solchen Beträgen ist sehr unterschiedlich und der Geschädigte tut gut daran, einen juristischen Experten bei der Beurteilung der Höhe dieser Forderungen einzuschalten.

Sonstige Schäden im Zusammenhang mit Körperverletzungen

 wie Heilungskosten, Verdienstausfall und Erwerbsminderung werden häufig von den eigenen Versicherungen (Krankenkasse, Berufsunfallversicherung etc.) oder vom Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) getragen. Der Ersatzanspruch geht dann jedoch auf diese Institutionen über.

Ausfall der Hausfrau

Für den Ausfall der Hausfrau bei Verzicht auf eine Ersatzkraft kann der Schaden in Anlehnung an die Tarife für Hausangestellte bewertet werden, allerdings unter Abzug von 30 Prozent für ersparte Steuern und Sozialabgaben.

Erstattung der Mehrwertsteuer nach einem Verkehrsunfall

Der Geschädigte erhält die Mehrwertsteuer nur dann ersetzt, wenn er auch tatsächliche Aufwendungen nachweisen kann
(§ 249 Absatz 2 Satz 2 BGB). Dies kann er in aller Regel in Form einer Reparaturrechnung oder beim Kauf eines Fahrzeuges, wenn die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Schwierigkeiten kann dies im Falle eines Totalschadens bereiten, wenn das beschädigte Fahrzeug alt ist (ca. 6 Jahre oder älter und/oder 150.000 km Laufleistung) und nur noch auf dem Privatmarkt ohne Ausweisung der Mehrwertsteuer ein gleichwertiges Fahrzeug erwerbbar ist. Hier gibt es bereits Gerichtsentscheidungen, die in solchen Fällen ausnahmsweise die Erstattung des Schadens auf Basis Bruttowert zulassen. Für alle anderen Fälle gilt in der Regel die Möglichkeit des Abzugs der sog. "Differenzbesteuerung". Die Einzelheiten hierzu sind äußerst kompliziert und im Schadensfalle ist ein anwaltlicher Verkehrsschadensexperte hinzuzuziehen.

Spezialisierung und Mandatserteilung

Die Spezialisierung des Anwalts auf Verkehrsunfälle und deren rechtlich komplexe Zusammenhänge  hat für den Mandanten den Vorteil einer optimalen Beratung, in der die Vor- bzw. Nachteile eines außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vorgehens herausgearbeitet und aufgezeigt werden.

Download - Erteilung einer Vollmacht an Rechtsanwalt Bitzer

Download - Entbindung von der Schweigepflicht

Download - Fragebogen für Anspruchsteller

 
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