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Private Unfallversicherung - Leistungen und Zahlungen durch den Versicherer PDF Print E-mail
Leistungen aus der Unfallversicherung

Die meisten Versicherer zahlen einen einmaligen Kapitalbetrag aus, wenige Versicherer decken die Zahlung einer laufenden monatlichen Unfallrente. Der Inhalt und die Höhe der Entschädigungszahlungen ergibt sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag, d.h. dem Versicherungsschein.

Sonstige Leistungen - je nach Ausgestaltung der privaten Unfallversicherungspolice

Die private Unfallversicherung kann (neben Tod und Invalidität) auch folgende Leistungen vorsehen:

  • Krankenhaustagegeld für längstens zwei Jahre pro Tag stationärer Behandlung,
  • Genesungsgeld für max. 100 Tage in Höhe des Krankenhaustagegeldes,
  • Tagegeld bei Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Jahr,
  • Sofortleistung bei Schwerverletzungen und erweiterte Übergangsleistungen,
  • Bergungskosten mit summenmäßiger Begrenzung.

Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Summen, die sich aus der Versicherungspolice ergeben.

Zahlung eines Vorschusses durch den Versicherer

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine Leistungsverpflichtung frühestens nach dem Abschluss einer Heilbehandlung der Unfallfolgen nach einem Jahr erfolgen kann, da erst ab diesem Zeitpunkt eine fundierte Basis für eine Aussage zum gesundheitlichen Status getroffen werden kann. Steht die Leistungspflicht zunächst, d.h. nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.

Zahlung einer Übergangsleistung durch den Versicherer

Da eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung bleibender Natur erst nach frühestens einem Jahr festgestellt werden kann, bieten die Unfallversicherer eine Übergangsleistung an. Diese wird bezahlt, wenn 6 Monate nach dem Unfall permanent eine Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent bestanden hat.

Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.

Die Maßstäbe der Gliedertaxe gelten nicht für die Bemessung der Übergangsleistung. Deshalb müssen Verletzungsfolgen an Gliedmaßen und Sinnesorganen danach beurteilt werden, inwieweit sie die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen. Im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung  findet bei der Übergangsleistung keine Addition der Einzelbeeinträchtigungen statt, sondern es erfolgt eine Gesamtbeurteilung.
 
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