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Gliedertaxe zur Bemessung der Invalidität PDF Print E-mail

Fachärztliche Festlegung des Grades der Invalidität

Kommt es bei der Unfallversicherung zu Versicherungsstreitigkeiten, steht die gesundheitliche Situation des Versicherungsnehmers in Frage, was vorgerichtlich oder aber im gerichtlichen Verfahren durch ärztliche Gutachten zu klären ist. Der - ärztlich festgestellte - Grad der Beeinträchtigung entscheidet dann über die Höhe der Entschädigung.

Der von einem ärztlichen Gutachter zu bestimmende Grad der Gesundheitsschädigung (Invalidität) bestimmt die zu leistende Entschädigung anhand der Gliedertaxe. Hier können bereits geringe  prozentuale Abweichungen einen ganz erheblichen finanziellen Unterschied ausmachen, weswegen hier eines der problematischsten Gebiete der Unfallversicherung zu finden ist.

Vorsicht: Fristen beginnen zu laufen!

Sobald die Versicherung die Bewertung der Unfallfolgen vornimmt und einen Invaliditätsgrad festlegt, sollte der Versicherungsnehmer prüfen, welche Fristen ab diesem Zeitpunkt laufen.

In der Regel droht ein Verlust des Anspruchs, wenn die Invalidität nicht binnen einer Frist von 12 Monaten ärztlich festgestellt und binnen weiterer drei Monate dem Versicherer nachweisbar bekannt gegeben worden ist.

Muss der von der Versicherung benannte Arzt aufgesucht werden?

Häufig wird Versicherungsnehmern ein Vertragsarzt der Versicherung genannt, der die entsprechende Untersuchung zur Festlegung des Invaliditätsgrades durchführt. Je nach Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen müssen sich die Versicherten dieser angeordneten Untersuchung auch unterziehen.

Häufig ergeben sich jedoch durch zusätzliche privat initiierte Gutachten ganz unterschiedliche Ergebnisse, die oft erhebliche finanzielle Mehrbeträge für die Leistungspflicht des Versicherers haben können. Der Versicherte sollte daher die Investition in derartige Gutachten nicht scheuen.

Die Gliedertaxe wird von jeder Versicherung individuell festgelegt

Der ärztlichen Feststellung basiert auf der  so genannten Gliedertaxe, deren Ausgestaltung jedoch von den Gesellschaften selbst festgelegt wird. Die Gliedertaxe ist eine Besonderheit, die sonst in keiner Versicherungssparte mehr anzutreffen ist. Die Gliedertaxe legt fest, zu wie viel Prozent der Versicherungsleistung die Versicherung bei einem bestimmten Krankheitsbild zu leisten hat. Diese erstattet beispielsweise (bitte unbedingt die eigenen AUBs prüfen) bei Verlust

 

 eines Armes im Schultergelenk 70 %
 eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenk 
65 %
 eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 60 %
 einer Hand im Handgelenk 55 %
 eines Daumens 20 %
 eines Zeigefingers 10 %
 eines anderen Fingers 5 %
 eines Beines über der Mitte des Oberschenkels  
70 %
 eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
 eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %
 eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
 eines Fußes im Fußgelenk 40 %
 einer großen Zehe 5 %
 einer anderen Zehe 2 %
 eines Auges 50 %
 des Gehörs auf einem Ohr 30 %
 des Geruchs 10 %
 des Geschmacks 5 %

 Maßgeblich für die Berechnung des Leistungsfalls sind die einzelvertraglich vereinbarten Versicherungssummen, die sich aus der Versicherungspolice ergeben.

Nur ärztliche Experten mit Zusatzausbildung können die Gliedertaxe fachgerecht anwenden

Viele Ärzte wissen nicht mit der Gliedertaxe umzugehen. Oft wenden Ärzte die Gliedertaxe auch falsch an, wozu es in der Folge zu nachteiligen Ergebnissen für den Versicherten kommt.

Es gilt daher für den Versicherten in erster Linie, einen versierten Experten zu finden, der mit diesem Regelwerk vertraut ist oder wenigstens ab und zu mit diesem umgeht. Fachärzte, vor allem Orthopäden und HNO-Ärzte bieten am ehesten die Gewähr für ein tieferes Verständnis der Gliedertaxen.

Die Kanzlei kennt ärztliche Gutachter, die aufgrund ihrer Kompetenz und Erfahrung weitgehend die Gewähr für eine sichere Beurteilung des Invaliditätsgrades bieten.

Frühzeitige anwaltliche Einbindung ist hier besonders sinnvoll

Die Erfahrung im Umgang mit den Versicherern zeigt, dass im Falle der rechtzeitigen Einschaltung eines Anwaltes bereits im außergerichtlichen Bereich erhebliche Zugeständnisse auf Seiten der Versicherer gemacht werden. 

 
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