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Private Unfallversicherung - zu beachtende Fristen und Verjährung PDF Print E-mail
Ganz wichtig für den Versicherungsnehmer im Leistungsfall: zu beachtende Fristen

Fast in keiner anderen Sparte muss derart genau auf die Einhaltung genauer Fristen geachtet werden. Am Wichtigsten für den Versicherungsnehmer ist die Fristwahrung nach § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB, dahingehend dass

  • die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie
  • die Invalidität innerhalb von 15 Monaten ärztlich ausreichend festgestellt und
  • die Invalidität schriftlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend gemacht

sein muss. Hierbei ist ganz besonders zu beachten, dass der Versicherer speziell auf die

konkreten und spezifischen körperlichen Beschwerden

hingewiesen wird, die auch zur Invalidität führen und die abgerechnet werden sollen. Ansonsten besteht keine Fristwahrung für andere, als die geltend gemachten Symptome. Tritt Invalidität später ein, schließt dies Ansprüche aus der Unfallversicherung aus.

Zu beachten ist, dass der Versicherer von sich aus nicht verpflichtet ist, auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine inzwischen eingetretene Invalidität des Versicherungsnehmers hat.

Was passiert, wenn die Frist verpasst wurde - richtiges Verhalten bei Fristversäumnis

Die Frist nach § 7 I AUB bezweckt, den Versicherer vor so genannten "Spätschäden" zu schützen. Sie stellt daher nach der Rechtsprechung eine Ausschlussfrist und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Dennoch lässt der Bundesgerichtshof in engem Rahmen hier eine so genannte "Entschuldbarkeit" zu, wenn Versäumung der Frist in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist.

Verjährung und Klagefrist

  • Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
  • Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Leistungsverweigerung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden schriftlichen Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte.
 
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