| Private Unfallversicherung - zu beachtende Fristen und Verjährung |
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Ganz wichtig für den Versicherungsnehmer im Leistungsfall: zu beachtende Fristen Fast in keiner anderen Sparte muss derart genau auf die Einhaltung genauer Fristen geachtet werden. Am Wichtigsten für den Versicherungsnehmer ist die Fristwahrung nach § 7 I Nr. 1 Abs. 2 AUB, dahingehend dass
sein muss. Hierbei ist ganz besonders zu beachten, dass der Versicherer speziell auf die konkreten und spezifischen körperlichen Beschwerden hingewiesen wird, die auch zur Invalidität führen und die abgerechnet werden sollen. Ansonsten besteht keine Fristwahrung für andere, als die geltend gemachten Symptome. Tritt Invalidität später ein, schließt dies Ansprüche aus der Unfallversicherung aus. Zu beachten ist, dass der Versicherer von sich aus nicht verpflichtet ist, auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine inzwischen eingetretene Invalidität des Versicherungsnehmers hat. Was passiert, wenn die Frist verpasst wurde - richtiges Verhalten bei Fristversäumnis Die Frist nach § 7 I AUB bezweckt, den Versicherer vor so genannten "Spätschäden" zu schützen. Sie stellt daher nach der Rechtsprechung eine Ausschlussfrist und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Dennoch lässt der Bundesgerichtshof in engem Rahmen hier eine so genannte "Entschuldbarkeit" zu, wenn Versäumung der Frist in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist. Verjährung und Klagefrist
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