| Mietrecht |
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Durch den Mietvertrag, der einzelvertraglich ausgehandelt oder aber in Form eines vorgedruckten Formulars (meistens von Mietervereinen oder Vermietervereinen) geschlossen wird, wird der Vermieter verpflichtet, die vermieteten Räumlichkeiten zu überlassen und in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, wofür der Mieter die Miete zahlt. Sind die vermieteten Räumlichkeiten mangelhaft, so kann der Mieter die Miete mindern und den Vermieter zur Behebung der Mängel auffordern. Dies sollte schriftlich erfolgen, um nachher den Nachweis führen zu können, dass Verzug des Vermieters vorliegt, wenn dieser nicht rechtzeitig die Mängel beseitigt. Erst wenn dies der Fall ist, kann der Mieter Schadensersatz verlagen und/oder die Mängel selbst beseitigen, wobei er die entstandenen Kosten vom Vermieter zurückverlangen kann. Das Vergabeverhalten des Mieters muss hier natürlich von wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen getragen sein, d.h. es müssen bei kostenintensiveren Arbeiten mehrere Angebote eingeholt werden und dem preisgünstigsten Angebot muss der Zuschlag gegeben werden. Der Mieter darf die Räumlichkeiten grundsätzlich keinen dritten Personen überlassen und diese insbesondere nicht vermieten. Wenn er den Vermieter jedoch um Erlaubnis hierzu frägt und dieser ablehnt, dann hat der Mieter das Recht, innerhalb der vereinbarten Frist ordentlich zu kündigen.
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