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Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber PDF Print E-mail
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Juristen sprechen von einer "ordentlichen" Kündigung in all den Fällen, in denen kein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt, die eine sofortige "außerordentliche Kündiung" möglich machen würden. Die Bezeichnung "ordentlich" besagt jedoch nicht, dass eine derartige Kündigung auch "ordentlich" stattgefunden hat.

Falls das Kündigungsschutzgesetz im Falle der Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern anwendbar ist, gibt es durch das Kündigungsschutzgesetz Einschränkungen bei der Kündbarkeit von Arbeitnehmern durch die

Anforderungen der "sozialen Rechtfertigung" der Kündigung.

Das Kündigungsschutzgesetz geht vom Grundsatz des Bestandsschutzes des Arbeitsverhältnisses aus, also dem Recht des Arbeitnehmers auf Beibehaltung seines Arbeitsplatzes.

Gründe für die soziale Rechtfertigung der Kündigung
Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur dann, wenn einer oder mehrere der nachfolgend genannten drei Gründe vorliegen:

  • Personenbedingte Kündigung
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Betriebsbedingte Kündigung

Eine ordentliche Kündigung braucht vom Arbeitgeber nicht begründet zu werden. Meist liegt eine Begründung noch nicht einmal vor dem Gütetermin beim Arbeitsgericht vor.
 
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