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Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber PDF Print E-mail

Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist der Ausspruch der Kündigung ein hohes arbeitsrechtliches und finanzielles Risiko, da im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung Gehaltszahlungen für die zurückliegende Zeit zu entrichten sind und der Arbeitnehmer unter Umständen unter erheblichen Schwierigkeiten wieder in den betrieblichen Ablauf einzubinden ist.

Hinsichtlich des Nachweises und der Einhaltung der Frist kann eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein problematisch sein. Besteht der Verdacht, dass der Arbeitnehmer die Annahme von Einschreiben ablehnen könnte, ist die beweisbare Kündigung mit einfachem Brief bzw. Einwurfeinschreiben oder die stets aus Beweisgründen vorzuziehende Kündigungsübergabe per Boten anzuraten.

Die dreiwöchige Klagefrist ist auch dann ab Aushändigung des Einschreibens zu berechnen, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und dieser das Einschreiben zwar nicht alsbald, aber innerhalb der ihm von der Post gesetzten Aufforderungsfrist abholt oder abholen lässt. Eine Kündigung kann im übrigen auch im Urlaub des Arbeitnehmers rechtswirksam zugestellt werden.

Die Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben ist in den Fällen einer ordnungsgemäßen Kündigung nicht zu empfehlen und erfolgt in der Regel bei Betrieben mit rechtlicher Betreuung nicht. Sofern derartige Begründungen dennoch abgegeben werden und unsorgfältig formuliert sind, bieten diese Ansatzpunkte für eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung im späteren gerichtlichen Verfahren. Eine Begründung kann auch noch im Kündigungsschutzverfahren erfolgen.

Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Fristen für die Kündigung richten sich nach dem Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses:

  • Arbeitsverhältnis, das bis zu zwei Jahren bestanden hat- vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
  • ab zwei Jahren - einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • ab fünf Jahren - zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab acht Jahren - drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab zehn Jahren - vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab zwölf Jahren - fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • ab fünfzehn Jahren - sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats

 
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