| Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber |
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Schwerwiegender Pflichtverstoß Eine Kündigung, die sofort wirksam ist, kann nur bei äußerst schwerwiegenden Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten erfolgen. Dazu gehören insbesondere grobe Verletzungen der Arbeitspflicht, wie
Der Arbeitgeber muss hierbei die so genannte Kündigungserklärungsfrist beachten, d.h. er kann die Kündigung lediglich auf Gründe stützen, die maximal seit zwei Wochen vorliegen. Wartet er länger, ist das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in der Regel verwirkt. Die fristlose Kündigung sollte daher, falls entsprechende Gründe vorliegen, sofort ausgesprochen werden. Gerade im Falle einer fristlosen Kündigung schieben Arbeitgeber immer wieder weitere Kündigungen nach. Gegen jede dieser Kündigungen muss der Arbeitnehmer innerhalb der Frist Kündigungsschutzklage erheben. In aller Regel ist eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn wegen eines ähnlichen Verhaltens des Arbeitnehmers vorher schon einmal eine rechtswirksame Abmahnung ausgesprochen wurde. Abmahnung Der außerordentlichen Kündigung wird in der Regel eine Abmahnung vorausgegangen sein. Falls ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers während der Arbeit evident wird, kann der Arbeitgeber im Falle eines schweren Verstoßes eine Abmahnung aussprechen. Diese soll dem Arbeitnehmer vor Augen führen, dass eine Wiederholung des Verhaltens den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Letzteres muss ausdrücklich im Ausspruch der Abmahnung verständlich sein. Um Beweisschwierigkeiten für den Arbeitgeber zu vermeiden, ist es daher anzuraten, eine solche Abmahnung schriftlich auszusprechen. Diese sollte knapp und bündig formuliert sein, um Angriffspunkte für eine spätere Anfechtung zu vermeiden. Sollte die Abmahnung unberechtigt sein, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Dies kann auch durch Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgen. Ermahnung Eine Vorstufe der Abmahnung stellt die Ermahnung dar. Sie soll dem Arbeitnehmer klar machen, dass weiteres Fehlverhalten eine Abmahnung zur Folge hat. Die Ermahnung hat letztlich keine arbeitsrechtliche Bedeutung. |




