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Abfindungsvergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses PDF Print E-mail

Es existieren in der Regel weder arbeitsrechtliche vertragliche noch gesetzliche Regelungen, in denen eine Pflicht zur Zahlung von Abfindungssummen in bestimmter Höhe enthalten ist. Häufig werden Abfindungssumen vereinbart, um einen einvernenehmlichen Abschluss des Arbeitsverhältnisses - die sog. "Aufhebung" des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen.

  Beim Arbeitsgericht München wird als Faustformel pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt empfohlen. Eine Erhöhung gibt es in der Regel bei kurzfristiger Beschäftigung des Gekündigten.

  Abfindungen sind  bis zu € 8.181,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Sonderregelungen für Freibeträge gelten für folgende Beschäftigungs-Zeiträume:

  • bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses  von mindestens 15 Jahren bis zu € 10.226,-
  • bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens 20 Jahren und Alter des Arbeitnehmers über 55 Jahre: € 12.271,-.

Da Aufhebungsverträge vom Arbeitsamt ähnlich wie Eigenkündigungen gewertet werden, drohen Sperrfristen bei der BfA.

 
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