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Recht des Handelsvertreters mit Auslandsberührung PDF Print E-mail
Einschaltung von Handelsvertretern im außereuropäischen Ausland

Fast die Hälfte des Exportvolumens deutscher Unternehmen wird über den Absatzkanal von Handelsvertretern im Ausland abgewickelt. Die dem DIHT angeschlossenen Auslandskammern beraten bei der Suche nach geeigneten Geschäftspartnern im jeweiligen Land.

Ganz besonders bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Handelsvertretern außerhalb des europäischen Rechtsraumes sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Spezifika des jeweiligen Landes in Betracht zu ziehen. Unternehmerisch unverantwortlich ist die leider in der Praxis oft vorkommende Übung, "alles über einen Kamm zu scheren", indem ein und derselbe Handelsvertretervertrag für sämtliche Märkte im In- und Ausland verwendet wird, in denen das Unternehmen tätig ist.

Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Handelsvertretern nützt es teilweise leider nichts, wenn man die Geltung eines bestimmten Rechtes vereinbart oder einen Gerichtsstand bzw. ein Schiedsgericht wählt. Ausländische Handelsvertreter wenden sich oft der Einfachheit halber an das Gericht des eigenen Staates und erhalten dort oft nach den Grundsätzen dieses Rechts Schutz, wobei sich nicht selten getroffene vertragliche Regelungen als wirkungslos erweisen.

Dennoch gibt es Möglichkeiten, das unternehmerische Risiko bei der Einschaltung von Handelsvertretern zu minimieren, wenn man gewisse Grundregeln beachtet.

Handelsvertreterrecht innerhalb der Europäischen Union

Es gilt, nachdem die Europäische Gemeinschaft Ende 1986 eine Richtlinie diesbezüglich erlassen hat, im gesamten europäischen Rechtsraum eine in den Grundzügen harmonisierte Regelung des Handelsvertreterrechts,

Insbesondere ist ein Ausgleichsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen jetzt in allen EU-Staaten gegeben. Nach dem Willen der EU sollen den Vertragsparteien die Gestaltungsmöglichkeiten in weiten Teilen ihrer Rechtsbeziehungen genommen werden. Nachfolgend die in der Praxis am häufigsten nachgefragten Rechtsgebiete in einem kurzen Überblick:

Großbritannien

Die Regelungen, welche nicht für Dienstleistungsrepräsentanten gelten, sind geprägt von einer Vielzahl auslegungsfähiger Rechtsbegriffe. Eine nachvertragliche Entschädigung für die Wettbewerbsabrede ist nicht vorgesehen. Kündigung ist innerhalb von 3 Monaten möglich.

Frankreich

Der Handelsvertreter hat nach Beendigung des Vertrags Anspruch auf eine Entschädigung auf Wiedergutmachung des durch die Kündigung erlittenen Schadens. Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede kann vereinbart werden, diese löst jedoch keine Zahlungspflicht aus.

Österreich

Die Mindestkündigungsfrist beträgt 6 Monate. Eine Ausgleichung wird entsprechend der deutschen Regelung vorgenommen.

Italien

Der Gesetzgeber hat Mindestkündigungsfristen sowie einen Ausgleichsanspruch implementiert, im übrigen aber für vertragliche Regelungen einen weiten Gestaltungsspielraum belassen. Eine nachvertragliche Wettbewerbsabrede ist nicht kompensationspflichtig.

Spanien

Es gelten lange Mindestkündigungsfristen. Der Ausgleichsanspruch ist analog dem deutschen Modell geregelt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot über maximal 2 Jahre löst keine Zahlungspflicht aus.
 
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