Wettbewerbliche Regelung während des Laufzeit des Vertrages

Während der Vertragszeit unterliegt der Handelsvertreter grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot und darf daher  miteinander konkurrierende Unternehmen nicht gleichzeitig vertreten (sog. Konkurrenztätigkeiten).

Umfang eines Wettbewerbsverbot bei Fehlen einer vertraglichen Regelung

Fraglich ist beim Fehlen einer klaren vertraglichen Regelung jedoch, in welchen Umfang ein solches Wettbewerbsverbot besteht.

Nach dem Bundesgerichtshof ist die Reichweite des Wettbewerbsverbotes im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu bestimmen nach:

  • dem Maßstab der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit,
  • der Art und Weise sowie dem Ausmaß der Tätigkeit des Handelsvertreters. Danach kann von Bedeutung kann sein, ob sich die Tätigkeit des Handelsvertreters in der Vermittlung von Geschäften erschöpft oder ihm darüber hinaus auch der Abschluss jener Geschäfte obliegt,
  • der Tätigkeit als Ausschließlichkeitsvertreter. Daher wird ein Handelsvertreter, der fast oder gar ausschließlich für einen Unternehmer tätig wird und über eine Vertriebsexklusivität verfügt, einem strengeren Wettbewerbsreglement unterliegen als
  • bei einer Tätigkeit als Mehrfirmenvertreter, wo der Umfang des Wettbewerbsverbotes eher großzügiger zu bemessen ist.

 

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