Wettbewerbsverbote für die Zeit nach der Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit

Der Handelsvertreter ist dann grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nicht mehr eingeschränkt, falls keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die

  • den Handelsvertreter längstens zwei Jahre binden darf und
  • eine angemessene Entschädigung für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung vorsehen muss.

Als Ausgleich ist durch das Unternehmen eine Karrenzentschädigung zu leisten

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nicht wirksam vereinbart worden, wenn die vertragliche Bestimmung eine unangemessene Benachteiligung des Vertreters darstellt.

Dies ist der Fall, wenn lediglich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, jedoch als Gegenleistung hierfür keine Karenzentschädigung vereinbart worden ist.

 

 

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