Schriftform besonders wichtig zum Nachweis der Rechte und Pflichten
Handelsvertreterverträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden. Sie können auch mündlich oder per E-Mail bzw konkludent geschlossen werden.
Das häufigste Problem in der rechtlichen Praxis
Oftmals sind jedoch in solchen Fällen keine eindeutig nachweisbare vertragliche Regelungen getroffen, was zur Folge hat, dass die aktuelle gesetzlich gültige Regelung im Handelsgesetzbuch anwendbar ist, die durch eine langjährige komplexe deutsche und zwischenzeitlich europäische Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgefüllt wird.
Es wird eine schriftliche Niederlegung der getroffenen Vereinbarungen daher dringend empfohlen.