Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist äußerst komplex, da die gesetzliche Regelung nicht eindeutig ist und auch die vorhandene obergerichtliche Rechtsprechung nur den groben Rahmen für die konrete Errechnung beschreibt.

Daher sind die Besonderheiten der konkreten Geschäftsbeziehung besonders wichtig und die Hinzuziehung von spezialisierten juristischen Experten in dieser Spezialmaterie ist dringend erforderlich.

Checkliste für eine 4-stufige Prüfung des Ausgleichsanspruchs

In der Praxis finden sich immer wieder Beispiele einer falschen Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch die Vertragsparteien. Eine richtige Berechnung erfolgt durch eine Zukunftsprognose und eine rückblickende Betrachtung in vier Schritten:

  • Ausgangspunkt ist die Beendigung der Vertragsbeziehung, z.B. durch Kündigung,
  • Ermittlung der Jahresdurchschnittsprovision als sog. Obergrenze durch eine Berechnung der angefallenen Provisionen in den letzten fünf Jahren. Dieser Durchnittswert gilt immer als (maximaler) Höchstwert für einen Anspruch.
  • Ausgehend vom Beendigungszeitpunkt ist die zentrale und wichtigste Größe immer die Errechung des sogenannten Rohausgleichs. Dies geschieht durch Addition der angefallenden Provisionen der letzten 12 Monate vor Beendigung mit einer anschließenden 3- bis 5-jährigen Geschäftsprognose wobei eine Reduktion wegen Kundenabwanderung sowie eine jährlichen Abzinsung abgezogen wird,
  • Die vom Handelsvertreter neu akquirierten Kunden müssen für den Unternehmer auch nach dem Ausscheiden des Handelsvertreters in Zukunft einen erheblichen Vorteil darstellen. Hier wird die geschäftliche Relevanz der akquirierten Kunden im Speziellen beleuchtet. Von Bedeutung kann zum Beispiel eine jetzige Tätigkeit des Handelsvertreters für die Konkurrenz mit Abwerbung von Kunden sein. Auch ist das Verhalten der früheren Kunden dahingehend zu prüfen, ob diese Wiederholungsbestellungen tätigen bzw. Stammkunden sind, oder ob es sich um irrelevante Einmalbestellungen handelt.

Relevante Maßgröße bei einer Gegenüberstellung

Bei einem Vergleich der beiden resultierenden Werte Rohausgleich und der Jahresdurchschnittsprovision gilt immer der niedrigere Wert als finaler Ausgleichsanspruch.

Zur Wertermittlung muss das gesamte Geschäft mit seinen Besonderheiten eingehend durchleutet werden. Insbesondere die sogenannten "Billigkeitskontrolle" erfordert die eingehende und tiefe Analyse der Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien und die Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Dies ist nur mit anwaltlicher Unterstützung möglich.

Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines ausländischen Rechts

Trotz einer Normierung im europäischen Recht, bestehen bei den nationalen Regelungen hinsichtlich der Höhe des Anspruch große Unterschiede. Das europäische Recht setzt lediglich einen Minimalschutz fest. Sollte also ausländisches Recht vereinbart werden, so ist die Höhe und die Berechnungsmodalität eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach dieser Rechtsordnung vorzunehmen.

 

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