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Private Krankenkostenversicherungen PDF Print E-mail
Selbständige, Beamte sowie Arbeitnehmer ab einer bestimmten Einkommenshöhe können sich privat versichern.

Private Krankenversicherung


Diese Versicherungsart gewinnt aufgrund der trotz Gesundheitsreformen beständig anwachsenden Beiträge und gleichzeitig niedrigeren Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung an Bedeutung.

Eine Absicherung ist möglich für

  • Selbständige sowie
  • für Angestellte mit einem sich jährlich ändernden relativ hohen Mindestbruttomonatsverdienst.
Der Vorteil ist eine Kombination von geringeren Beiträgen mit in der Regel besseren Leistungen. Die Gefahr einer Beitragsexplosion im Rentenalter ist nicht mehr gegeben, da die Versicherungen Altersrückstellungen einstellen müssen.

Streitpunkte in der Krankenversicherung

Im Streitfall geht es oft um die

  • Höhe der ärztlichen Honorare bzw.
  • die Notwendigkeit der Heilbehandlung.
Wenn durch besonders kostenträchtige und nicht notwendige Heilbehandlungen ganz unverhältnismäßige Kosten entstehen, ist der Versicherer nicht zur Erstattung verpflichtet. Ist eine zahnärztliche Versorgung durch zwei medizinisch gleichwertige Maßnahmen möglich, so muss der Versicherte der kostengünstigeren den Vorzug geben. Jeder Erstattungsanspruch setzt daher einen wirksamen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses gegen den Versicherungsnehmer für eine medizinisch notwendige Behandlung voraus. Unberechtigt überhöhte Honorarrechnungen bzw. solche, die medizinisch nicht notwendig sind, begründen diese Erstattungspflicht des Versicherers nicht mit der Folge, dass auch im Rahmen des Prozesses zwischen Versicherungsnehmer und Krankenversicherer die Richtigkeit der zur Erstattung vorgelegten ärztliche Honorarrechnung im einzelnen zu prüfen ist. Zu Argumentationszwecken ist hier unabdingbar, dass die aktive Mitwirkung des rechnungstellenden Arztes erfolgt. Diesem kann im Weigerungsfalle zu diesem Zwecke der Streit verkündet werden mit der Folge, dass er in der Parteistellung des Versicherungsnehmers an dem Prozess teilnimmt.

Leistungsverweigerungen  gibt es oft wegen der aus Sicht der Versicherer nicht gegebenen "medizinischen Notwendigkeit" der Heilbehandlung. Eine Behandlungsmaßnahme ist dann als notwendig anzusehen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Der Versicherungsnehmer ist für die medizinische Notwendigkeit beweispflichtig und kann diesen Beweis in aller Regel nur durch die Einholung eines neutralen Sachverständigen führen.

Streit um die Eintrittspflicht des Versicherers gibt es außerdem häufig bei psychotherapeutischen und psychoanalytischen Behandlungen. Es empfiehlt sich für die Versicherungsnehmer in diesen Fällen, eine vorherige schriftliche Leistungszusage einzuholen.

Freiwillige Kranken- (Zusatz) versicherung

Sie ist eine so genannte Teilversicherung. Gesetzlich Versicherte können sich eine Verbesserung ihres Versicherungsschutzes dadurch einkaufen, dass Sie eine freiwillige Zusatzversicherung zur Erweiterung Ihres Krankenschutzes abschließen. Der Umfang des Zusatzpaketes richtet sich nach den möglichen versicherten Leistungen: ambulant, stationär, Zahnarzt, Tagegeld, Pflegegeld, Kur.

Leistungsverweigerungen bei der Zusatzversicherung gibt es immer wieder bei zahnärztlichen Abrechnungen, die die Zusatzversicherungen in ihrer Höhe oft nicht anerkennen. Bestimmte Versicherer bestehen auf dem Ersatz nur "medizinisch notwendiger" Zahnbehandlung, d.h. fortschrittliche und hochqualitative Behandlungsmethoden wie z.B. Implantate, Verblendungen und viele andere mehr werden nicht erstattet. Hierbei orientiert sich die private Zusatzversicherung an der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und zahlt häufig erst, wenn die gesetzliche Krankenkasse die Kosten erstattet hat. Letztlich bedeutet dies, dass der Versicherte aus dem Abschluss einer solchen Versicherung keinen Vorteil hat, da er auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherungsleistungen verbleibt und lediglich dem Arzt ein privates, d.h. in der Regel ein 2,3-fach höheres Behandlungshonorar erstatten muss. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Zahnärzte den 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bei aufwendigen und schwierigen Verhältnissen überschreiten werden.

Versicherte sollten bei der privaten Krankenzusatzversicherung beachten, dass unter Umständen Summenbegrenzungen für den maximalen Erstattungsbetrag in den ersten Jahren im Versicherungsvertrag festgelegt sind. Gelegentlich wird die vom Versicherungsnehmer erwartete Leistungshöhe erst nach einer gewissen Vertragslaufzeit erreicht.

Nach dem Ablauf der Mindestdauer (ca. 1 bis 3 Jahren) kann eine derartige Versicherung jedes Jahr gekündigt werden.

Auslandskrankenversicherung

Für gesetzlich Krankenversicherte kann der Auslandsurlaub zu einem finanziellen Risiko werden, wenn sie während des Urlaubs einen schweren Unfall bzw. eine schlimme Krankheit erleiden. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in solchen Fällen die Behandlungskosten nur in Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, was leider noch nicht einmal bei allen europäischen Ländern der Fall ist. Aber auch selbst, wenn dies der Fall sein sollte, werden die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Hause von den gesetzlichen Krankenkassen generell nicht getragen.

Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung


Diese Versicherung  stellt eine krankheitsbedingte Verdienstausfallabsicherung dar, welche notwendig ist für alle Versicherungsnehmer, die auf laufende Einnahmen dringend angewiesen sind.  Nur Arbeitnehmer und Selbständige mit regelmäßigem Einkünften aus beruflicher Tätigkeit können versichert werden. Bei Aufgabe einer derartigen Tätigkeit kann es zum Streit mit dem Versicherer kommen.

Bei der Ausübung einer Tätigkeit während der Krankheit können allenfalls Arbeitsversuche oder gelegentliche formelle Tätigkeiten ausgeübt werden, was dem Versicherer unter Angabe der Gründe für solche Tätigkeiten mitgeteilt werden sollte.

Krankenhaustagegeld kann nur gewährt werden, wenn sich der Versicherungsnehmer im Krankenhaus befindet. Für die Tage einer "vorübergehenden Entlassung" im Einverständnis bzw. auf Veranlassung des Arztes kann daher keine Versicherungsdeckung verlangt werden.

Ein Rentenbezug wegen Berufsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Krankentagegeld nicht in jedem Fall aus, sondern nur dann, wenn der Rentenbezug als Beendigungsgrund in den Bedingungen des Krankentagegeldversicherers vorgesehen ist. Die Versicherungsbedingungen sind also gründlich zu prüfen.
 
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