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Private Haftpflichtversicherung - rechtliche Aspekte PDF Print E-mail
Alltägliche Risiken mit Schadensersatzansprüchen von Dritten

Die Privathaftpflichtversicherung ist für den privaten Versicherungsnehmer eine sehr wichtige Versicherung und relativ preiswert zu haben.

Es gibt im privaten Alltag die vielfältigsten Schadenmöglichkeiten :

  • Unachtsame Überquerung von Straßen mit Unfallverursachung
  • Unfälle mit dem Fahrrad
  • Schäden anlässlich der Ausübung eines Sports
  • Kinder verursachen Schäden an Autos und Häusern der Nachbarn
  • Versicherungsnehmer beschädigt etwas anlässlich eines Besuches

Für sämtliche dieser Schäden ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Verursacher grundsätzlich voll mit seinem privaten Vermögen haftbar:

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt derartige Verpflichtungen, falls Ansprüche berechtigt gestellt werden, und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

  • Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht;
  • Zahlung durch Schadenersatz in Geld, wenn der Anspruch begründet ist;
  • Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung übernimmt die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Abwehr des Anspruches. In diesem Zusammenhang hat die Privathaftpflichtversicherung also gleichzeitig eine Rechtsschutzfunktion, da der Versicherer auf sein Risiko und seine Kosten ggf. Prozesse führt, um von ihm als nicht begründet angesehene Schadenersatzforderungen abzuwehren.

Wer ist versichert?

Neben dem Versicherungsnehmer ist dessen Ehegatte / Ehegatten sowie die Kinder versichert, solange diese in Schulausbildung stehen. Insbesondere die Haftung für Schäden durch Kinder sind wichtig.

Kinder, die noch keine 7 Jahre alt sind, haften nicht für von ihnen verursachte Schäden. Hier haften die Personen, die das Kind zu beaufsichtigen haben (in aller Regel also die Eltern). Hier gilt eine Haftung jedoch nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Eine Aufsichtspflicht besteht bei Kindern im Alter zwischen 7 und 18 Jahren nicht mehr. Diese können für ihr Handeln nicht verantwortlich gemacht werden, wenn "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Schadenfall fehlte".

Der Versicherungsschutz umfasst in aller Regel:

  • die Haftpflicht als Verkehrsteilnehmer (z.B. mit dem Fahrrad, jedoch nicht bei Benutzung von Kraftfahrzeugen),
  •  Risiken bei der Ausübung von Sport,
  • Haftung aus Mietsachschäden an zu Wohnzwecken gemieteten Räumen (mit summenmäßiger Begrenzung),
  • Schadensersatzpflicht resultierend aus häuslichen Abwässern (Waschmaschine läuft aus, oder ein Wasserhahn wurde nicht abgestellt)
  • als Urlaubsreisender weltweit.

Es ist regelmäßig/in der Regel Folgendes ausgeschlossen:

  • Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
  • Schäden, die man selbst erleidet;
  • Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden (grobe Fahrlässigkeit ist versichert);
  • Schadenfälle mit Angehörigen, die mit in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Versicherungsvertrag mitversichert sind;
  • Schäden an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet oder geliehen sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;
  • Schäden, die anlässlich einer beruflichen Tätigkeit entstehen;
  • Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen.
 
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